Garantiefall bei Grafikkarte, Restwertermittlung oder gleichwertiger Ersatz

  • Diskussion

  • xovap7r9
  • 1891 Aufrufe 7 Antworten

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

  • Garantiefall bei Grafikkarte, Restwertermittlung oder gleichwertiger Ersatz

    Hallo liebe FSBler,

    ich habe die Suchfunktion genutz aber keine passenden Diskusionen gefunden.
    Ich weiß auch das das kein Verbraucherrechtsforum ist aber eure Meinung ist mir wichtig.

    Zum Sachverhalt:
    Person A kauft von Hersteller B eine Grafikkarte bei Händler C.
    Nach knapp 9 Monaten geht die Grafikkarte kaputt und Person A geht zum HändlerC um ein Defekt des Gerätes zu melden.
    Handler C sagt zu Person A, das er keine Garatnie mehr bei Hersteller B hätte und er nun den Restwert des Gerätes ermitteln und diesen Restwert mit einem neuen Gerät verrechnen müsse.

    Person A ist mit diesem Angebot Seitens des Händlers C nicht einverstanden und möchte durch den Hersteller B die Ursache des Defektes oder Ersatz durch ein gleichwertigen Produkt.

    Händler C erklärt sich bereit, die Grafikkarte zum Hersteller zu senden, mit der Aussage "Wenn das Gerät nicht defekt ist, müsse Person A die Versandkosten tragen".

    Nach ca. 1 Woche bekommt Person A einen Anruf von Händler C.
    Händler C sagt zu Person A die Grafikkarte wurde 4 Tage in einem PC getestet und es konnten keine Defekte festgestellt werden.

    Person A verlangt nun vom Händler C die Grafikkarte zum Hersteller B zu senden wie es abgesprochen war.

    Person A wurde nach 1 Monat des wartens, durch Händler C mitgeteilt, das der Hersteller B kein gleichwertiges Produkt als Ersatz mit geliefert hat und Person A könne sich nun vom Zeitpunkt der Abgabe bei Händler C den Restwert des Gerätes ermitteln lassen und den beim Kauf eines neuen Gerätes bei Händler C verrechnen lassen.

    Meine Frage: 1. Kann Person A sich den vollen Kaufpreis erstatten lassen da, seine ihm zugesicherten 2 Jahre der Sorglosen und Fehlerfreien Nutzung des Gerätes nicht eingehalten wurden?

    2. Darf Händler C einfach so den Restwert ermitteln, und die Person A somit zwingt, ein neues Gerät zu kaufen welches teurer ist als sein jetzt defektes Produkt und Händler C noch doppelt Gewinn aus dem Defekt eines Gerätes macht?

    3. Sehe ich es richtig das Hersteller B und Händler C verpflichtet sind zusätzliche kosten der Person A zu vermeiden, da Person A noch 1 Jahr Herstellergarantie auf das Gerät hat und zusätzlixche Kosten wie sie in Frage 2 auftreten vorprogramiert sind?
    Schließlich hat Person A das Produkt + Garantiezeit bezahlt und der Händler C darf durch solche Fälle doch nicht noch Gewinn machen.

    Hoffentlich sehe ich das nicht alleine so.

    Welche Schritte kann ich einleiten um friedlich und ohne zusätzliche kosten diese sache zu überstehen?

    MfG
    xovap7r9
  • Hi,
    @9999:
    Das ist ihm auch schon klar!
    1. Kann Person A sich den vollen Kaufpreis erstatten lassen da, seine ihm zugesicherten 2 Jahre der Sorglosen und Fehlerfreien Nutzung des Gerätes nicht eingehalten wurden?

    Hi,
    Du musst zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden.

    verbraucherzentrale schrieb:

    Garantie:
    Vom Hersteller einer Ware eine "Garantie" gewährt werden. Dieses ist eine freiwillige Leistung und die Bedingungen sind weitgehend frei gestaltbar. Die "Garantieurkunde" regelt die genauen Bedingungen.

    verbraucherzentrale schrieb:

    Gewährleistung:
    In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf wird davon ausgegangen, dass ein Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorgelegen hat. Der Händler muss ggf. das Gegenteil beweisen - oder den Mangel beseitigen.
    Nur für den Verkauf an "Verbraucher" ist dieses gesetzlich vorgeschrieben.


    Der Händler muss dir ein gleichwertiges Gerät ersetzen können. Sollte das nicht verfügbar sein, dann kriegt man meistens das nächst verfügbare Modell.
    Sollte dies nicht der Fall sein, hast du ziemlich Pech.

    verbraucherzentrale schrieb:

    Rücktritt:
    Kann ein Mangel nicht vom Händler ordnungsgemäß beseitigt werden (fachgerechte Reparatur, Austausch), kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen. Der Händler kann allerdings einen Nutzungsabschlag einbehalten.


    Das erklärt alles zur 1. Frage...

    2. Darf Händler C einfach so den Restwert ermitteln, und die Person A somit zwingt, ein neues Gerät zu kaufen welches teurer ist als sein jetzt defektes Produkt und Händler C noch doppelt Gewinn aus dem Defekt eines Gerätes macht?


    Er kann dich nicht zwingen, ein neues Gerät zu kaufen. Er kann dich aber mit einem Gutschein an seinen Laden binden.

    3. Sehe ich es richtig das Hersteller B und Händler C verpflichtet sind zusätzliche kosten der Person A zu vermeiden, da Person A noch 1 Jahr Herstellergarantie auf das Gerät hat und zusätzlixche Kosten wie sie in Frage 2 auftreten vorprogramiert sind?
    Schließlich hat Person A das Produkt + Garantiezeit bezahlt und der Händler C darf durch solche Fälle doch nicht noch Gewinn machen.


    Herstellergarantie und Gewährleistung ist was anderes!
    Bist du sicher, dass es Garantie ist? Die ist nicht automatisch dabei!
    Du musst den beiligenden Garantiezettel prüfen, wenn du noch Garantie hast!

    Greez,
    abassin
  • Danke abassin,

    für ein Kommentar das nicht nur einen Satz und dazu noch einen sinnvollen Kommentar beinhaltet. ;)

    Dann is ja die Person A, also der Kunde immer der willkür des Händlers ausgesetzt.
    Vielleicht is es ja die Große Mache der Händler um Kunden, die so doof waren, einen Artikel bei ihnen zu kaufen (Händler kauft ältere Artikel, die nicht mehr lange hergestellt werden| wartet ab| hat glück das es einen Kunden trifft der einen defekt an einem Gerät hat| stellt dem Kunden Gutschein aus und fertig), an sich zu Binden.

    Es ist zwar nur ein kleiner Artikel der nicht viel Wert hat aber es kommt mir alles ein wenig spanisch vor, da der Kunde in jedem Fall nur auf der gutmütigkeit oder ehrlichkeit des Händlers hoffen kann.

    Fazit: Man kauft einen Artikel mit Garantie und kann im Garantiefall nur mit einem Gutschein rechnen? (mal sehr verkürzt dargestellt)

    Ich werde mich auf jeden Fall noch von der Verbraucherzentrale beraten lassen und werde dann später darüber berichten wie es ausgegangen ist.

    PS: gibt es eigentlich einen Internetpranger? (joke)

    MfG
    xovap7r9
  • Dann is ja die Person A, also der Kunde immer der willkür des Händlers ausgesetzt.


    Hi,
    Völlig richtig erkannt!
    Mein Tipp an dich:
    Kaufe so Sachen wie GraKas lieber bei Läden wie Media Markt.
    Die geben dir so gut wie immer ne reparierte oder bessere Grafikkarte. Mein Mainboard wurde auch komplett kostenlos gegen ein neues besseres umgetauscht.
    Wo hast du den die Grafikkarte gekauft?


    Fazit: Man kauft einen Artikel mit Garantie und kann im Garantiefall nur mit einem Gutschein rechnen? (mal sehr verkürzt dargestellt)

    Das ist nicht ganz so!
    Wenn du noch Garantie hast, musst du wie gesagt die Garantebedingungen prüfen und die besagen, was der Hersteller repariert und was nicht. Und sollte da stehen, dass er sie repariert oder austauscht, kannste ne neue anfordern!
    Aber dann geh lieber diese Bedingungen mit einer Verbraucherzentrale durch!
    Greez,
    abassin
  • Mahlzeit,

    abassin schrieb:


    Mein Tipp an dich:
    Kaufe so Sachen wie GraKas lieber bei Läden wie Media Markt.
    Die geben dir so gut wie immer ne reparierte oder bessere Grafikkarte. Mein Mainboard wurde auch komplett kostenlos gegen ein neues besseres umgetauscht.


    Eigentlich hätten mir die Probleme mit diesem Laden viel früher auffallen müssen, da ich ähnliche Probleme, bei einem defekten Router hatte.
    Die haben sich angestellt, mir nen neuen Router zu geben als wolle ich ihnen das Leben nehmen.
    Ich werde deinen Tipp beherzigen... Man lehrnt nicht aus. ;)

    abassin schrieb:

    Wo hast du den die Grafikkarte gekauft?


    Darf ich das sagen?
    Die Grafikkarte wurde bei Com 4 gekauft.

    Morgen werde ich mich an die Verbraucherzentrale wenden mal sehen was die mir für einen Rat geben.

    MfG
    xovap7r9

    PS: Ich habe mal die Garantiebedingungen von ATI rausgesucht. Ich muss sagen, dass ich sehr enttäuscht bin. Denn bei Kauf dieser Karte wurde mir nicht mitgeteilt, dass ich mich bei ATI anmelden muss für die Garantieansprüche.


    ATI schrieb:

    Aktuelle Garantiebedingungen

    EINGESCHRÄNKTE PRODUKTGEWÄHRLEISTUNG UND HINWEISE FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DER GEWÄHRLEISTUNG

    DIESE GEWÄHRLEISTUNG GILT FÜR PRODUKTE VON ATI TECHNOLOGIES INC. ("ATI"), DIE IM EINZELHANDEL NACH DEM 31. AUGUST 2005 ERWORBEN WURDEN.

    DIE FOLGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN GELTEN NUR DANN, WENN DAS ONLINE-FORMULAR FÜR DIE PRODUKTREGISTRIERUNG UNTER Customer]Advanced Micro Devices Inc. - "); document.write(window.document.location); document.write(" Care - Online Registration INNERHALB VON 30 TAGEN AB KAUFDATUM DES PRODUKTS BEI ATI ERFOLGREICH EINGEGANGEN IST.

    PRODUKTGEWÄHRLEISTUNG

    ATI garantiert dem ursprünglichen Käufer des Hardwareprodukts, dass das Produkt unter normalen Nutzungs- und Betriebsbedingungen für den Zeitraum von einem (1) Jahr ab Kaufdatum im Einzelhandel frei von Material- und Herstellungsfehlern ist. Wenn es sich bei dem Produkt um ein Workstation-Produkt wie die ATI-Produktfamilie FireGL™ oder FireMV™ handelt, so garantiert ATI dem ursprünglichen Käufer des Hardwareprodukts, dass das Workstation-Produkt unter normalen Nutzungs- und Betriebsbedingungen für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab Kaufdatum im Einzelhandel frei von Material- und Herstellungsfehlern ist. Für alle Kabel und Zubehörteile, die zusammen mit einem ATI-Produkt geliefert werden, gilt eine Gewährleistung für Material- und Herstellungsfehler unter normalen Nutzungs- und Betriebsbedingungen von neunzig (90) Tagen ab dem Kaufdatum im Einzelhandel.

    Im Rahmen dieser Gewährleistung ist ATI nach eigenem Ermessen einzig zu einer der folgenden Leistungen verpflichtet: (i) Reparatur des fehlerhaften Produkts bzw. Teils, (ii) Lieferung eines gleichwertigen Produkts oder Teils als Ersatz für das fehlerhafte Produkt an den Kunden. Wenn ein Produkt oder Teil ersetzt oder ausgetauscht wird, geht der Artikel in den Besitz des Kunden über, und der ersetzte bzw. ausgetauschte Artikel geht in den Besitz von ATI über. Wenn eine Erstattung geleistet oder ein Ersatzprodukt geliefert wird, geht das fehlerhafte Produkt in den Besitz von ATI über.

    Ersatzteile bzw. -produkte können neu sein oder wiederverwendbare gebrauchte Teile enthalten, die mindestens die gleiche Funktion wie das Originalprodukt erfüllen. Wenn zum Zeitpunkt der Reparatur der Gewährleistungszeitraum für ein Produkt abgelaufen ist bzw. die letzten neunzig (90) Tage des Gewährleistungszeitraums laufen, räumt ATI eine Gewährleistungsfrist von neunzig (90) Tagen für die Reparatur ein. Für alle Softwareprodukte gelten die Bedingungen der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung von ATI.

    GEWÄHRLEISTUNGSSAUSSCHLUSS UND BESCHRÄNKUNGEN

    DIESE GEWÄHRLEISTUNG GILT NUR FÜR NEUE PRODUKTSERIEN, DIE VON ATI NACH DEM 31. AUGUST 2005 HERAUSGEGEBEN WURDEN. FÜR PRODUKTE, DIE VOR DIESEM DATUM HERAUSGEGEBEN WURDEN, GELTEN DIE VORHERIGEN GEWÄHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN.

    DIESE GEWÄHRLEISTUNG GILT NUR DANN, WENN INNERHALB VON 30 TAGEN AB DEM KAUFDATUM DIE PRODUKTREGISTRIERUNG FÜR DAS PRODUKT EINGEGANGEN IST. FÜR DAS INKRAFTTRETEN DIESER GEWÄHRLEISTUNG MÜSSEN SICH SIE UNTER Customer]Advanced Micro Devices Inc. - "); document.write(window.document.location); document.write(" Care - Online Registration REGISTRIEREN. DER ORIGINALKAUFBELEG MIT DEM KAUFDATUM FÜR DAS PRODUKT DIENT ALS NACHWEIS FÜR DAS KAUFDATUM. ATI KANN DEN ORIGINALKAUFBELEG BZW. EINE KOPIE DAVON ALS BEWEIS FÜR DAS KAUFDATUM ANFORDERN.

    Sofern nicht anders angegeben, übernimmt ATI keine Gewährleistung für Produkte Dritter, die von ATI wie vorgefunden vertrieben werden. Für die Produkte Dritter kann eine Gewährleistung seitens des Drittunternehmens gelten.

    ATI übernimmt keine Gewährleistung bzw. steht nicht dafür ein, dass: (i) der Produktbetrieb ohne Unterbrechung bzw. fehlerfrei erfolgt; (ii) Produktfehler korrigiert werden; oder (iii) das Produkt den Anforderungen des Kunden entspricht oder zusammen mit anderen, von Drittfirmen bereitgestellten Hardware- oder Softwareprodukten funktioniert.

    Nur für PC- bzw. Macintosh-Produkte in der Einzelhandelsverpackung kann die Gewährleistung von ATI in Anspruch genommen werden. Diese Produkte werden in einer Einzelhandelsverpackung zusammen mit einem Handbuch und dem entsprechenden Zubehör geliefert. Alle PC- bzw. MAC-Produkte, die im Rahmen vollständiger Systeme geliefert werden, sind nur durch die Gewährleistung des Systemherstellers bzw. Systembauers abgedeckt.

    SOWEIT DIES RECHTLICH ZULÄSSIG IST, GELTEN DIE HIER AUFGEFÜHRTEN GEWÄHRLEISTUNGEN, ERSATZLEISTUNGEN UND BESCHRÄNKUNGEN AUSSCHLIESSLICH UND ERSETZEN ALLE SONSTIGEN GEWÄHRLEISTUNGEN, VEREINBARUNGEN ODER BEDINGUNGEN, DIE AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND ENTWEDER DIREKT ODER PER GESETZ, VORSCHRIFT ODER SONSTWIE ERTEILT WURDEN, EINSCHLIESSLICH, JEDOCH NICHT BESCHRÄNKT AUF, GEWÄHRLEISTUNGEN, VEREINBARUNGEN ODER BEDINGUNGEN FÜR DIE MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, QUALITÄT, ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER BESCHREIBUNG UND NICHTVERLETZUNG, DIE ALLE AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN WERDEN.

    ATI IST IM RAHMEN DIESER GEWÄHRLEISTUNG NICHT HAFTBAR, WENN DIE EIGENEN TESTS UND UNTERSUCHUNGEN ERGEBEN, DASS DER ANGEBLICHE FEHLER BZW. DIE FEHLFUNKTION IN PRODUKT ODER SOFTWARE NICHT VORHANDEN IST BZW. DURCH MISSBRAUCH, FAHRLÄSSIGKEIT, FEHLERHAFTE INSTALLTION ODER TESTS, NICHT AUTORISIERTE ÖFFNUNGS-, REPARATUR- ODER ÄNDERUNGSVERSUCHE AM PRODUKT ODER AN DER SOFTWARE DURCH DEN KUNDEN ODER EINEN DRITTEN VERURSACHT WURDE, BZW. DURCH IRGEND EINEN SONSTIGEN GRUND, DER ÜBER DEN RAHMEN DER VORGESEHENEN VERWENDUNG HINAUSGEHT ODER DURCH UNFALL, FEUER, BLITZ ODER SONSTIGE RISIKEN ODER HÖHERE GEWALT ENTSTANDEN IST. DIESE GEWÄHRLEISTUNG GILT NICHT FÜR PRODUKTE, DIE IM ZUSAMMENHANG MIT NUKLEAREN, WAFFENBEZOGENEN, MEDIZINISCHEN ODER LEBENSRETTENDEN ZWECKEN VERWENDET WERDEN.

    SOWEIT DIES RECHTLICH ZULÄSSIG IST, SCHLIESST ATI AUCH FÜR SICH SELBST UND FÜR SEINE ZULLIEFERER JEGLICHE HAFTUNG AUS, DIE SICH VERTRAGLICH ODER AUS STRAFBAREN HANDLUNGEN (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT) ERGEBEN KÖNNTE, UND ZWAR BEZOGEN AUF JEGLICHE NEBEN- UND FOLGESCHÄDEN, INDIREKTE, BESONDERE ODER STRAFBARE SCHÄDEN JEGLICHER ART, SOWIE AUF EINKOMMENS- ODER GEWINNVERLUST, GESCHÄFFTSVERLUST, INFORMATIONS- ODER DATENVERLUST ODER SONSTIGE FINANZIELLE VERLUSTE, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DEM KAUF, DER INSTALLATION, WARTUNG,. VERWENDUNG, LEISTUNG, DEM VERSAGEN ODER DER UNTERBRECHUNG EINES DER PRODUKTE ERGEBEN, AUCH WENN ATI BZW. DESSEN WIEDERVERKÄUFER AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WORDEN WAR. DIE HAFTUNG VON ATI FÜR SEINE PRODUKTE BLEIBT EINZIG UND NACH EIGENEM ERMESSEN AUF DIE REPARATUR ODER DEN ERSATZ DES PRODUKTS BESCHRÄNKT. DIESER HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR SCHÄDEN GILT SELBST DANN, WENN IRGEND EINE DER HIER ENTHALTENEN REGELUNGEN IHREN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT.

    HAFTUNGSAUSSCHLUSS

    In einigen Ländern ist der Ausschluss bzw. die Beschränkung von Neben- oder Folgeschäden von an die Verbraucher gelieferten Produkten oder die Haftungseinschränkung für Personenschäden möglicherweise gesetzlich nicht zulässig. Daher kann es sein, dass die obigen Einschränkungen und Ausschlüsse nicht oder nur eingeschränkt auf Sie zutreffen. Wenn die stillschweigenden Gewährleistungen nicht in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen werden dürfen, so wird deren Dauer auf die Dauer der anwendbaren schriftlichen Gewährleistung beschränkt. Diese Gewährleistung verleiht Ihnen spezifische gesetzliche Rechte, die je nach der anwendbaren Gesetzgebung variieren können.

    INANSPRUCHNAHME DER GEWÄHRLEISTUNG

    Bitte konsultieren Sie die Online-Hilferessourcen, auf die in der beiliegenden Dokumentation verwiesen wird, bevor Sie die Gewährleistung in Anspruch nehmen. Wenn das Produkt nach Nutzung dieser Ressourcen immer noch nicht korrekt funktioniert, gehen Sie zur Online-Hilfewebsite unter Customer]Advanced Micro Devices Inc. - "); document.write(window.document.location); document.write(" Care - Warranty Service. Dort finden Sie Anweisungen für die Inanspruchnahme der Gewährleistung. Für telefonische Unterstützung können zusätzliche Gebühren anfallen.


    Die dürfen doch nicht einfach Garantieansprüche verweigern, nur weil sich jemand nicht registriert hat.
    ATI hat einen Kunden weniger.
  • Hi,
    Die dürfen doch nicht einfach Garantieansprüche verweigern, nur weil sich jemand nicht registriert hat.

    Dürfen und machen sie nicht.
    Du hast 1 Jahr Garantie!
    Sag das dem Händler oder schick die Karte direkt ein mit dem Verweis, dass der Händler rumheult ;)
    Greez,
    abassin
  • Garantie/ Gewährleistung

    Hallihallo,

    also ich war bei der Verbraucherzentrale und nachdem ich dem netten Herren meine Situation erklärte schaute er mich mit großen Augen an und sagte, seien sie froh das der Laden so gutmütig ist und ihnen den Restwert auszahlt. Denn dazu ist er vom Gesetzgeber nicht verpflichtet.

    Das was er mir erzählte habe ich später bei Wikipedia gefunden.

    Wikipedia schrieb:

    Garantie im Endkundengeschäft

    Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

    * Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)
    * Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty). Der übliche Sprachgebrauch vermischt beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist.

    Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum „garantiert“ wird.

    Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Sie beträgt nach § 437 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei den, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

    Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.


    Wikipedia schrieb:

    Gewährleistung
    aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
    Wechseln zu: Navigation, Suche

    Die Gewährleistung oder Mängelhaftung bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden; diese ist insofern freiwillig, als dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines Garantieversprechens gibt.

    In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten 6 Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware


    Die fünf Euro hätte ich mir sparen können aber die wollen ja auch Leben. :löl:

    Für mich is die Sache ATI erledigt und ich werde bei Kauf eines Gerätes die Garantie-, und Gewährleistung des Herstellers genau prüfen.

    Kann geschlossen werden. Editanfang Oder wird der nicht geschlossen? Editende

    Mfg
    xovap7r9 ;)