Fahrrad und Alkohol

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  • Fahrrad und Alkohol

    Hi zusammen!

    Aus gegebenem anlass (ich möchte mit dem rad zu einer geburtstagsfeier fahren, mich kann aber wohl niemand mitnehmen) würde mich interessieren, ob die alte Regel noch gilt:
    führerscheinentzug ab 1,1promille
    oder hat sich das mit der 0,0promilleregelung für fahrer unter 21 geändert?


    greetz,
    warchief
  • wie wat wo....nomal....

    vlt. erklärste es ein bisschen genauer, ich hab jetzt nicht genau kapiert waste wissn willst - aber soviel kann ich dir sagen:

    Für alle unter 21 0,0 Promille!!!!
    Für alle die über 21 sind und noch Probezeit haben gelten die 0,0 Promille bis die Probezeit vorüber ist...
    ...und noch was: Wennst du mit deinem Radl am Straßenverkehr teilnimmst dann handelst dir schon große Probleme ein wennste besoffen fährst - ich weiß jetzt zwar nicht genau wie das Strafmaß da aussieht, aber ich vermute fast dass du genauso hart bestraft wirst als wennste besoffen mit dem Motorrad fährst...

    //edit:
    § 316 StGB - Trunkenheit oder Drogen im Straßenverkehr
    Fahrzeug im Sinne der Vorschrift sind Fahrzeuge jeder Art, also auch Fahrräder oder Rollstühle.

    Sagt jetzt dann wohl alles, oder?

    MfG
    [FONT="Comic Sans MS"]
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    User [COLOR="DarkRed"]helfen[/color] Usern: die FSB-Tutoren!(Zum Chat) mit den Tutoren[/font]
    [/B]
  • Als Autofahrer kann man den FS bereits verlieren wenn ein Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille erreicht ist und Ausfallerscheinungen oder ein Unfall Eintritt.

    Ob Fahrradfahrer, Fussgänger, Motorradfahrer oder sonstiges KFZ du kannst wenn du nicht mehr Herr der Lage bist in jedem Fall einen vorhandenen Führerschein verlieren oder Dir im schlechtesten Fall eine Sperre einhandeln wenn Du in ungeeigneter Weise am Straßenverkehr teilnimmst oder eine Gefahr für andere darstellst.

    Schlechte Zeiten :depp:

    Auf die 0,0 Regelung bin ich jetzt nicht eingegangen da ich keine Böcke hatte mir den Aktuellen Gesetzestext anzutun - Sorry - aber er ändert auch nix für dich.

    Greetz HG
  • Hey,

    jo anisch gilt die 0,0 Promille Regel auch für dich auf dem Fahrrad ! Aber ich denke mal bei sowas wird dir kaum ein Polizist wirklich stress machen wenn du nicht gerade bei irgendner Auffälligkeit erwischt wirst ! Ich bin als ich damals den Führerschein noch nicht hatte auch ständig besoffen Fahrrad gefahren und dabei auch angehalten worden die haben aber nie was gesagt !

    Ich bin sogar mal mit nem Freund, der saß hinten bei mir aufm Gepäckträger, nachts über ne riesen Kreuzung gefahren und habe dabei noch ne rote Ampel "übersehen"und war noch am telefonieren! Naja auf jeden Fall stand an der Kreuzung ein Polizeiwagen der uns dann auch mal prompt angehalten hat ! Das wir mehr als nur angetrunken waren hat man uns echt angemerkt und wir haben es auch nicht verleugnet ! naja der Polizist hat uns dann halt ordentlich angekackt von wegen sein 6 Jähriger Sohn hätte schon mehr Verstand als wir usw. hat uns dann aber weiterfahren lassen !

    Von daher sehe ich die Problematik da ähnlich wie beim Filesharing !

    Viel Spaß bei der Party

    MfG
    David
    so far...
  • Du darfst, solange du unter 1,6 Promille und dein Fahrrad gut im Griff hast, sprich niemaden gefährdest, fahren.
    Falls du jedoch mehr als 1,6 Promille hast oder auch unter diesem Wert den Straßenverkehr gefährdest kannst du bestraft werden...

    Als Fußgänger ist es egla, wieviel du gesoffen hast, solange du niemanden gefährdest kann dir keiner was...

    Phunny
  • Also besoffen am Straßenverkehr teilzunehmen ist imemr Scheiße und das wird gleich gehandhabt, egal ob Dreirad, Fahrrad, Skateboard oder Auto!
    Aber mal im Ernst......mit dem Fahrrad kannst du doch so super enge Gassen oder Feldwege fahren das du die grünen Freunde im Notfall so schnell abhängen könntest :) Soll jetzt keine Anstiftung seiN!
  • Da du sicherlich kein Alk-Testgerät mit dir herumträgst, bist du ja praktisch auf dein Gefühl angewiesen. Daher würd ich dir schlicht und einfach empfehlen auf dem Geb. nicht ganz so viel zu trinken (denn 1,6 Promille muss auch erstmal geschafft werden! so wenig is das nämlich gar net ^^), im Anschluss mim Rad einfach kein Scheiß machn, sondern einfach nach Haus [oder beliebiger anderer Zielort ;) ] fahren, dann sind alle froh ^^
    Du, andere Verkehrsteilnehmer und sogar die Streifenhörnchen!

    In diesem Sinne...viel Spaß auf dem Geburtstag!

    Viva la Raza!
    Suns33k3r

    PS: Ich hab so schwer die Vermutung , dass der Kollege schon unterwegs is xD
  • coschi_112 schrieb:

    Als deutscher Bürger hast du die Pflicht dich immer ausweisen zu können ;)



    Kann ich GONGPLONG nur zustimmen. Es gibt kein Gesetz, welches Dich verpflichtet, Ausweisdokumente mitzuführen. Jedoch gibt es die Regelung, dass Du Deine Identität, vermutl. meistens mit Persi (der Führerschein ist kein offizielles Ausweisdokument, wie es viele immer glauben und in der alten Stammtischmetalität behaupten) in angemessener Zeit und Weise belegen kannst. Sprich ich bin aus Hamburg und fahre nach München auf das Oktoberfest. Da kann ich nicht sagen, mein Persi liegt in Hamburg auf dem Küchentisch :depp:

    Ansonsten gilt für Radfahrer in Deutschland die 1,6 Promillegrenze. Auch hier kann einem Gerücht abgeholfen haben. Wer besoffen mit dem Rad unterwegs ist und wird aufgrund der Alkolisierung nach § 316 StGB angezeigt, verliert nicht automatisch seinen Führerschein. Und der Führerschein kann nicht sofort durch die Polizei eingezogen werden, fachlich korrekt ausgedrückt, beschlagnahmt oder sichergestellt werden. Vielmehr obliegt dies später dem Gericht in seiner Entscheidungsfindung, ob jemand aufgrund des Alkoholdeliktes generell zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet ist.
  • gongplong schrieb:

    Nein, das ist nur ein alter Aberglaube^^


    Dies ist zweifelhaft ,den nach
    § 1 PersAuswG
    Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.

    Ob mit Behörde auch die Polizei Beamten gelten,ist dahin gestellt.
    Soweit ich es aber aus der Vergangenheit weiß,haben die Polizei Beamten,einen Bekannten von mir 12 Stunden festgehalten,weil er sich nicht ausweisen konnte.
  • resnu schrieb:

    die Polizei Beamten,einen Bekannten von mir 12 Stunden festgehalten,weil er sich nicht ausweisen konnte.



    Da wird er sich wohl nicht in dem geforderten Zeitraum ausweisen haben können. Ansonsten gibt es keine Rechtsvorschrift, die es erlaubt, jemanden im Rahmen einer Identitätsfeststellung über das erforderliche Maß hinaus festzuhalten. Wohl aber wenn der Verdacht der Fälschung besteht, bzw. eine Wohnsitzprüfung durchgeführt werden muss, oder eben wie in diesem fall anzunehmen, das Ausweisdokument nicht beigebracht werden konnte.

    Aber letztlich geht es hier nicht ums Ausweisen, sondern die Frage bezog sich auf Alkohol und fahrradfahren.
  • Ja denke mal, dass schon alles gesagt wurde - möchte aber noch eine Erfahrung die ich gemacht habe beisteuern.

    Zwar gilt für Radfahrer eine Grenze von 1,6 Promille, wenn man aber einen Unfall baut, dann ist man auch mit 0,3 Promille richtig arm dran.
    Ein Kumpel von mir (war damals 17) war mit uns in der Stadt einen trinken. Er hat 2 Bier getrunken, hat sich dann aufs Fahhrad geschwungen und ist heimgeradelt.
    An einer Kreuzung ist er über rot gefahren und ein Rollerfahrer musste dem ausweichen um ihn nicht zu erwischen. Der hat aber trotzdem noch vom Fahrrad das Hinterrad erwischt, da er nicht so schnell reagieren konnte und ist bei diesem Ausweichmanöver voll auf die Fresse geflogen. Dem Fahrer zum Glück nix passiert, aber der Roller war total zerkratzt. Dann Polizei, Pusten (0,7 Promille), Polizeihauptwache etc ...

    Ende vom Lied war, dass mein Kumpel eine Geldstrafe bekommen hat (wieviel weis ich jetzt nicht) und die Kosten vom Schaden des Rollerfahrers übernehmen durfte.
    Und obwohl er noch keinen Führerschein hatte, wurde seine Probezeit auf 3 Jahre verlängert und startet, sobald er den Führerschein dann hat, mit einem Punkt in Flensburg.

    Also wer glaubt, dass es nicht so dramatisch sei Alkohol zu trinken und dann sich noch aufs Rad zu schwingen, der hat sich gewaltig geschnitten.
    Fahr lieber mitm Taxi heim oder lauf halt ein wenig :D

    Viele Grüße
    PIMP :)