Ebay Kauf ist doch verbindlich?


  • PDA-Freak
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  • Ebay Kauf ist doch verbindlich?

    Ich habe bei ebay ein paar Sat Receiver per Sofort Kaufen gekauft.

    Der Verkäufer hat wohl bei der Eingabe des Preises nicht aufgepasst und anstatt 60 Euro, hat er 6 Euro eingegeben.
    Dazu muss ich noch sagen, dass der Verkäufer Händler mit dem Status Platin Powerseller ist.

    Den Fehler hat er mittlerweile auch per email eingeräumt, also liegt auch kein technisches Problem vor.
    Daher ist es menschliches Versagen und damit ist er eigentlich haftbar für seinen Fehler.

    Auch ebay hat mir dies telefonisch bestätigt.

    Der Verkäufer jedoch drängt auf eine Stornierung des Verkaufs.

    Was soll ich nun machen, gleich zum Anwalt rennen oder was sonst?


    Bevor jetzt jemand den moralischen Punkt anspricht, hier noch etwas:

    In meiner langjährigen ebay Laufbahn ist mir auch schon einiges passiert.

    Falscher Sofort Kaufen Preis bei erstellen des Angebotes eingegeben - Ergebnis: Mein Fehler - musste ich günstig verkaufen.
    Versehentlich statt 1 Artikel, 2 eingegeben - Ergebnis: Mein Fehler musste beide bezahlen.
    Und mein Sohn hat ein Handy per Sofort Kaufen gekauft - Ergebnis: Mein Fehler musste ich ebenfalls bezahlen.

    Daher möchte ich die Receiver schon ganz gerne haben.
    Aber wie sieht es rechtlich aus?

    Ach ja, hier noch die Artikelnummer: 350024363091


    Ich DANKE euch schon im voraus für eure Tipps.
    [SIZE="1"][COLOR="Green"]Alle meine Daten/Posts/Tipps/Beiträge/Hinweise und/oder Dateien dienen nur zu Forschungszwecken.
    Ich übernehme keine Verantwortung für eventuelle Schäden oder Sonstiges.[/color]
    [/SIZE]
  • Hallo Raffel ,

    habe mir das mal gerade auf den Ebay Seiten angesehen und folgendes gefunden :

    ZITAT:

    Unterdurchschnittliche Leistungen eines Verkäufers

    Über den eBay-Marktplatz werden verbindliche Verträge über die dort angeboten Waren oder Dienstleistungen geschlossen. Verkäufer sind daher grundsätzlich verpflichtet, nach Zustandekommen des Kaufvertrages die Zahlung des Käufers anzunehmen und den Artikel zu liefern oder die angebotene Dienstleistung durchzuführen.

    Verkäufer müssen ihre Angebote richtig und vollständig beschreiben. Dabei müssen sie alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie eventuelle Mängel wahrheitsgemäß angeben. Außerdem müssen sie ihre Käufer über Zahlungs- und Lieferungsmodalitäten vollständig informieren.


    Das bedeutet für mich ganz klar : Es wurde ein Vertrag abgeschlossen und der muss eingehalten werden. Du bist also im Recht.

    Du hast gefragt wie Du Dich jetzt verhalten sollst , ich würde folgendes tun:

    Es gibt auf den Ebay Seiten gibt es eine Option die sich *Unstimmigkeiten online klären* nennt , von dieser würde ich Gebrauch machen.

    Hoffe ich konnte Dir etwas weiterhelfen ....

    Liebe Grüße

    Mamba07
    [SIZE="2"][FONT="Arial"]
    Wenn du den Regenbogen willst, musst du mit dem Regen klarkommen.
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  • Bei ca. 20000 Bewertungen,sollte ein Profiverkäufer es schon wissen, wie es bei eBay abläuft,zudem er auch bereits 5 Jahre dabei ist.

    Also nicht locker lassen,umgekehrt hätten auch sie darauf bestanden,er hat ja auch die Gelegenheit sein schaden abzuschreiben.

    schade das ich es nicht vorher gesehen habe.:depp:
  • Er hat mir eben per email ein "verlockendes Angebot" gemacht.

    Wenn ich den Kauf storniere, dann bekomme ich 1 Receiver, also nicht mehr, nur 1 Receiver
    und den dann für 60,00 Euro inklusive Versand. Und weil er nett ist legt er noch ein
    Nullmodemkabel GRATIS mit oben drauf :eek: .


    Als Antwort habe ich ihm geschrieben,

    "da sie scheinbar nicht ernsthaft an einer Einigung interessiert sind, bestehe ich auf
    die Erfüllung des Kaufvertrages ..."

    Mal sehen was jetzt kommt?

    Ach ja, DANKE für eure Antworten.
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    Ich übernehme keine Verantwortung für eventuelle Schäden oder Sonstiges.[/color]
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  • :D Ich würde mich auch auf nichts dergleichen einlassen. Das ist ein Geschäftsmann *zwar kein guter lach* , der hat nichts zu verschenken. Bestehe einfach weiter auf Erfüllung des Kaufvertrages.

    Wer weiss was er draus dreht wenn du auf sein Angebot eingehst ?!
    Ich drücke Dir de Daumen , und halt uns doch weiter auf dem laufenden.:D

    P.S. : Wenn Du noch mal so ein Angebot findest bitte eine PN an mich
    [SIZE="2"][FONT="Arial"]
    Wenn du den Regenbogen willst, musst du mit dem Regen klarkommen.
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  • Ich würde mich vielleicht mal noch mit den anderen Käufern in Verbindung setzen was die so meinen und ggf. eine Sammelklage für den schlimmsten Fall in Erwägung ziehen. Grundsätzlich ist natürlich ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen, der aber wegen Irrtum anfechtbar sein könnte.

    Gruß
    Hiring
  • Geh auf dieses Angebot von ihm bloß nicht ein. Mit dem Kauf des Receivers für EUR 6,00 ist ein rechtskräftiger Kaufvertrag zustande gekommen. Wenn er zu blöde ist den richtigen Preis einzugeben, ist das ja nicht Dein Problem.

    Ich würde ihm ne freundliche Mail schicken, dass Du den Receiver haben möchtest und ihm ne Frist setzen zwecks Abwicklung. Falls er dem nicht nachkommt kannst Du rein vorsorglich mitteilen, dass Du den Anwalt einschaltest (ob Du es denn wirklich machst ist ne andere Sache) aber solche Androhungen wirken oft Wunder....

    Gruß yimmi

    P.S. In diesem Zusammenhang fällt mir ein, dass Ebay das Bewertungssystem wohl abschaffen will - zumindest zunächst in den USA
  • So leid es mir tut, aber rechtlich gesehen hat er volles Recht den Vertrag zu stornieren, da er sich bei der Angebotsabgabe unwissentlich im Irrtum befand. (Angebotsirrtum o.ä., wenn du unbedingt den Paragraphen haben willst trage ich ihn nach).

    Also da er sofort nach dem er es gemerkt hat Einspruch eingelegt ist der KV unwirksam, und du musst dich wohl mit seinem Angebot zufireden geben.

    Und das mit dem Anwalt würde ich lassen, sind nur vergeudete Kosten.
    Das BGB sagt ganz klar "errare humanum est" ergo du hast keine Chance auf Erfüllung. Anders wäre es, wenn du ihm nachweisen kannst, dass er sich bewusst war, dass er 6 eingeben hat, da wäre es Motivirrtum welcher nicht vom Gesetzt geschützt wird.

    N.b.: In allen drei Fällen, die du angeführt hast oben hättest du NICHT zahlen müssen.
  • Falves schrieb:

    Das müsste er dann aber ebay melden, und nicht den Verkäufern.


    Falsch.... eBay ist ja kein Vertragspartner sondern nur "Vermittler" Ein Kaufvertrag kommt immer zwischen Käufer und Verkäufer zustande.

    Edit: Er kann es natürlich über eBay melden über "Unstimmigkeiten online klären" aber grundsätzlich muss dies zwischen beiden Vertragspartnern geklärt werden.
  • Das Über-Ich schrieb:


    Das BGB sagt ganz klar "errare humanum est" ergo du hast keine Chance auf Erfüllung.


    Nenne mir mal den § im BGB, der besagt, dass "Irren menschlich" ist :rolleyes:

    In erster Linie gelten hier zunächst die Ebay Grundsätze und die besagen eindeutig, dass der Verkäufer für sein Angebot verantwortlich ist. Wenn er sein Angebot nicht überprüft, bevor er es einstellt, kann das nicht zu Lasten des Käufers gehen. Da kann ja jeder irgendwas einstellen und wenn es für zu wenig Geld verkauft hat, sagt man einfach, das war ein falscher Betrag.....:öm:

    Außerdem musst Du mal richtig lesen - nur wenn man mit Anwalt droht, heißt es nicht, dass man ihn auch einschaltet.
  • Ich habe hier was gefunden,was dem Fall ähnlich ist.

    HTML-Quellcode

    1. Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
    2. Ihre Frage beantworte ich summarisch wie folgt:
    3. Mit der Ausübung der Sofort-Kaufen-Option ist ein rechtsgültiger Vertrag
    4. über das Handy zum Preis von 1,- € zustande gekommen.
    5. Grundsätzlich kann aber der Käufer als auch der Verkäufer sein Angebot bzw. Gebot wegen
    6. Irrtums anfechten. Tippt z.B. der Käufer bei seinem Angebot statt z.B. 10,- €
    7. versehentlich 100,- € ein, stellt dies einen Irrtum dar, der zur Anfechtung berechtigt.
    8. Das gleiche gilt, wenn ein Anbieter z.B. einen wertvollen Gegenstand mit
    9. einem Anfangsgebot
    10. von 1,- € einstellt, jedoch gleichzeitig auch die "sofort kaufen"- Option ebenfalls zu einem 1,- € aktiviert und damit der Gegenstand ohne weitere Gebote für 1,- € erworben werden kann.
    11. Hier hat auch die Rechtsprechung (AG Kassel; Az.: 410 C 5110/01) dem Anbieter ein Anfechtungsrecht zugebilligt.
    12. Eine solche Anfechtung muß durch den Verkäufer allerdings unverzüglich erklärt werden; den tatsächlichen Irrtum müßte der Verkäufer ggf. später unter Beweis stellen. Zudem kann sich der Anfechtende schadensersatzpflichtig machen.
    13. Die Verwendung eines Rücktrittsvorbehaltes in AGB ist gem. § 308 Nr. 3 BGB ist ohne sachlich rechtfertigenden Grund unwirksam. Ein sachlicher Grund
    14. ist in dem Vorbehalt des Irrtums nicht zu sehen; dafür gibt es die Anfechtung.
    15. Sie sollten den Verkäufer nun zunächst schriftlich zur Leistung Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auffordern. Sofern dieser die Anfechtung erklärt sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe deren Wirksamkeit überprüfen. Die Chancen stehen dann nicht schlecht.
    16. Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
    17. Mit freundlichen Grüßen
    18. Matthes
    19. Rechtsanwalt
    Alles anzeigen

    Quelle : h**p://www.frag-einen-anwalt.de/Ebay---Irrtum-vorbehalten-rechtens?__f15408.html
  • Also wenn ich du wäre würde ich dem Verkäufe das Angebot machen, für beide Receiver zusammen 60 Euro zu zahlen und dafür auf die 6-Euro-Angebote zu verzichten. Andernfalls wirst du eine Vertragsverletzung an E-Bay melden, selbstverständlich auf den Preis von 6€ pro Stück bestehen, und bei einem Platin-Powerseller kann das schon echt für Panik sorgen. Allerdings fürchte ich, dass er auf die Sache mit den 6-Euro nicht eingehen wird, weshalb ein Angebot in der Mitte doch eigentlich ein guter Kompromiss wäre, oder?

    Viele Grüße und halte uns auf dem Laufenden,

    Palad :bing:
  • Yimmi schrieb:


    In erster Linie gelten hier zunächst die Ebay Grundsätze und die besagen eindeutig, dass der Verkäufer für sein Angebot verantwortlich ist.


    eBay Grundsätze können sich aber nicht über geltendes Recht in der BRD hinwegsetzen.

    Ich denke auch das du da nicht viel Chancen hast. Dieser Kaufvertrag ist nunmal wegen Irrtum anfechtbar und vor Gericht wird der Verkäufer wohl recht bekommen. Es ist sicherlich jedem klar, dass man keinen neuen Digitalreciever für 6 Euro kaufen kann und da er eigentlich 60 EUR haben wollte hat er sich ganz klar geirrt. Mach ihm ein Gegenangebot und versuch dich irgendwie in der Mitte mit ihm zu einigen
  • Yimmi schrieb:


    In erster Linie gelten hier zunächst die Ebay Grundsätze und die besagen eindeutig, dass der Verkäufer für sein Angebot verantwortlich ist. Wenn er sein Angebot nicht überprüft, bevor er es einstellt, kann das nicht zu Lasten des Käufers gehen. Da kann ja jeder irgendwas einstellen und wenn es für zu wenig Geld verkauft hat, sagt man einfach, das war ein falscher Betrag.....:öm:



    Seit wann macht Ebay Gesetze? :eek: Es handelt sich um einen Erklärungsirrtum. Der Erklärungsirrtum - Der Erklärende wollte nicht das erklären, was er äußerlich betrachtet erklärt (§ 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB). Hier noch was passendes dazu:

    Quelle: Finanztip.de: [Ratgeber Finanzen, Immobilien, Versicherungen, Steuern]
    Ein EDV-Händler bot im Internet Computer zum Kauf an. Seine Mitarbeiter gaben hierbei den Verkaufspreis für das jeweilige Produkt in ein EDV-gesteuertes Warenwirtschaftssystem ein. Eine spezielle Software sorgte dafür, dass die Preise automatisch in die Produktdatenbank der Internetseite des Händlers übertragen wurden. Auf Grund eines Fehlers im Datentransfer wurde ein Notebook mit einem Kaufpreis von 2.650 Euro zu einem Preis von 245 Euro angeboten. Bevor der Fehler entdeckt wurde, ging eine Bestellung zu diesem Kaufpreis ein. Der Käufer verlangte die Lieferung gegen Zahlung von 245 Euro.

    Der Bundesgerichtshof sprach dem EDV-Händler das Recht zur Anfechtung seiner Vertragserklärung zu, da er bei Abgabe des Kaufangebots einem Erklärungsirrtum im Sinn von § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB unterlag. Er wollte eine Erklärung des Inhalts, das Notebook solle 245 Euro kosten, nicht abgeben. Zu der fehlerhaften Kaufpreisangabe im Internet war es auf Grund eines bis dahin unerkannten Fehlers in der Datenübertragung gekommen. Dies ist mit den - als Erklärungsirrtum allgemein anerkannten - Fällen des Verschreibens oder Vertippens vergleichbar. Der Kaufvertrag musste somit nicht erfüllt werden.

    Urteil des BGH vom 26.01.2005
    VIII ZR 79/04
    Pressemitteilung des BGH


    Also hast du schlechte Karten, um nicht sagen du hast keine Chance.

    Center100
    Ein Freund ist jemand der Dich mag, obwohl er Dich kennt!
  • Wobei es da auch schon andere Fälle gab (wurde wohl mal nen Auto oder nen Haus für nen paar Oken verkauft, allerdings war das glaub ich kein Sofort-Kauf).

    Ich würde im notfall folgendes machen:
    Sag ihm, Du bist bereit 20-30 Euro zu zahlen, mehr aber auch nicht.
    Im übrigen, nur weil alle anderen es knallhart verlangen, muss man es ja nicht selbst machen, oder? So kann man immerhin die Welt ein bisschen besser machen ;) :D.