Knast verweigere und nu ?


  • lldave17
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  • Knast verweigere und nu ?

    Hallo , Liebe leute ich melde mich auch mal zu Wort und meine frage richtet sich auf den Knast.


    Ich habe letztens erfahren das jemanden in den Knast muss ca 4 monate wegen diebstahl oder so und der jenigen weiss genau das die Polizei meinte das er zuhuase bleiben soll und auf die Polizei warten muss. Er wiederrum öffnet die tür nicht oder ist nie zuhause. Was passiert nun mit ihm ? die polizei hats aufgegeben und nun meinte jemanden das seine akte zu staatsanwaltscharft weiter gerreicht wurde was kann da passieren ? ich mach mir da sorgen um den jenigen schade das er sich da nicht stellt.



    bin dankbar für jede antwort


    Mfg
  • Naja, das ganze geht jetzt an die Staatsanwalt und soviel ich weiß wird da jetzt erstmal ein Vollstreckungshaftbefehl erteilt:

    Vollstreckungshaftbefehl

    Rechtsgrundlage: § 457 StPO

    Stellt sich jemand trotz Ladung zur Vollstreckung einer gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nicht, oder entzieht er sich der Vollstreckung (z.B. wenn der Verurteilte ohne festen Wohnsitz, flüchtig, beispielsweise aus einer Haftanstalt, ist, und sich verborgen hält) so kann gegen ihn ein Vollstreckungshaftbefehl ergehen. Dies ist der einzige Haftbefehl, den nicht der Richter, sondern die Staatsanwaltschaft, hier der Rechtspfleger erlässt. Grund ist, dass in diesem Fall schon ein Gericht über die Verhängung von Freiheitsstrafe entschieden hat und es hier nur um den Vollzug der gerichtlichen Entscheidung geht. Gleichfalls ist der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls zulässig, wenn ein Verurteilter eine gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht durch Zahlung oder gemeinnützige Arbeit (auch: freie Arbeit) begleicht, und der dann folgenden Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht Folge leistet.
  • Das beantwortet ja so ziemlich die Frage ;)

    Weglaufen bringt also nichts und macht die ganze Sache nurnoch schlimmer. Wenn derjenige Pech hat, muss er sogar länger ins Gefängnis oder noch Geldstrafe zahlen.
  • EllHomer schrieb:

    Weglaufen bringt also nichts und macht die ganze Sache nurnoch schlimmer.

    Genau so ist es.

    Der Vollstreckungshaftbefehl kommt raus und irgendwann erwischen sie ihn doch. Er wird um die Strafe nicht herum kommen.

    Ev. verbaut er sich so auch die Möglichkeit bei "guter Führung" auf 2/3 rauszukommen.

    Das Beste wäre es, er würde sich stellen und seine Strafe antreten. Wenn du irgendeinen Einfluß auf ihn hast versuche ihn davon zu überzeugen.

    Ist schon verständlich, dass er nicht in den Knast möchte, aber das läßt sich jetzt eh nicht mehr ändern.
  • Hi,
    Außerdem ist es eh scheiße ein Leben auf der Flucht.
    Wenn ihm was passiert, kann er auf Krankenhaus oder Polizei verzichten, da die ja Namen und sowas wollen und schwupps ham sie ihn.
    Er soll die Strafe antreten und rafft dann vielleicht, wieso er eingebuchtet wird und lässt es dann...
    Greez,
    abassin
  • abassin schrieb:


    Außerdem ist es eh scheiße ein Leben auf der Flucht.
    Wenn ihm was passiert, kann er auf Krankenhaus oder Polizei verzichten, da die ja Namen und sowas wollen und schwupps ham sie ihn.


    Ach, ein langer Urlaub macht auch sowas erträglich :hy:
    Neue Freunde, neue Chancen und wenn man sich ein ärmeres Land sucht, kann man auch mit gescheitem Verhältnissen nochmal ganz neu anfangen (Auch, wenn man es erstmal mit seiner Moral vereinbaren muss, die Lage der Ärmeren auszubeuten.)


    Gruß
    Broken Sword
    Auf dem Abstellgleis sah man ihn liegen,
    Auf dem Abstellgleis zwischen Schwelle und Gestein,
    Auf dem Abstellgleis im strömenden Regen,
    Auf dem Abstellgleis allein.
  • akte zu staatsanwaltscharft weiter gerreicht wurde


    gegen den wurde schon freiheitsstrafe verhängt. da ist die staatsanwaltschaft längst fertig mit dem. es wurde, nachdem er die haft nich antrat, haftbefehl erlassen. bei der nächsten kontrolle fährt er ein.

    btw. 4 monate freiheitstrafe. da es unter 6 ist, muss der sich ja wirklich :

    1. entweder saublöd angestellt haben
    2. tierisch was auf dem kerbholz haben

    einzige sinnvolle alternative : polizei anrufen, sagen das er sich stellt und denen sagen wo sie ihn abholen können. alles andere wäre schwachsinn.
  • Kann mir nicht vorstellen, dass ein Leben auf der Flucht ein schönes Leben ist.

    Man muss ständig Schiss haben, dass irgendwo die Grünen auftauchen, kann keinem mehr die Tür öffnen, und meistens greifen sie einen dann auf wenn man gar nicht damit rechnet.

    Einer Bekannten wurde die Bewährung widerrufen, sie ist auch nicht zum Strafantriff erschienen.
    Dann war sie zufällig Zeugin bei einem Autounfall, die Polizei wollte ihre Personalien und das war´s.
  • Ne, die hat sich doch nicht gemeldet, die stand einfach zufällig daneben, und war so blöd zu gaffen.
    Dann sind die Grünen gekommen und haben sie angesprochen....
    Sie hätte einfach nicht so neugierig sein sollen.

    Egal, mir ging´s nur darum, dass sie einen meist in den ungünstigsten Momenten doch erwischen, und dann, wenn man am wenigsten damit rechnet.

    4 Monate sind nicht soooo lang (gut - für einen der sitzt wahrscheinlich schon), die soll er absitzen und dann hat er seine Ruhe.

    Wenn er sich "gut führt" hat er auch die Möglichkeit auf 2/3 rauszukommen.
    Oder er könnte ev. in den offenen Vollzug, d.h. er könnte tagsüber z.B. arbeiten und müßte halt nachts wieder zurück.
  • EllHomer schrieb:

    (...) Wenn derjenige Pech hat, muss er sogar länger ins Gefängnis oder noch Geldstrafe zahlen.


    Nein das stimmt nicht!

    Es ist nicht strafbar, sich nicht freiwillig zum Haftantritt zu stellen.
    Es ist nichtmal strafbar aus der Haft zu fliehen! So blöd wie's klingt, dafür wird weder eine zusätzliche Freiheits- noch eine Geld-Strafe verhängt.

    Einzige Konsequenz:
    Der Betreffende gilt erstmal automatisch als nicht "Lockerungsgeeignet".
    Hafterleichterungen und vorzeitige Entlassung bei dieser kurzen Haftzeit somit fast ausgeschlossen.

    Normalerweise wäre eine Strafe von 4 Monaten im offenen Vollzug abzusitzen.
    Dort sind die Verhältnisse in jeder Beziehung wesentlich erträglicher.
    (Freizeitgestaltung, Besuche, Telefonieren, Fernsehen, Sport, bessere Möglichkeiten z.B. selbst Essen zu kochen ...)
    Das kann er sich jedoch abschminken, wenn er erst zur Fahndung ausgeschrieben werden muss.
    Dann heisst es: geschlossener Vollzug, je nach Anstalt 1 bis 2 x eine Stunde Besuch im Monat, Anfangs 23h Einschluss.
    Bis er dann 'nen eigenen Fernseher auf Zelle hat, ist vermutlich die Hälfte der Zeit rum ...
    Auch die Mit-Insassen sind im geschlossenen naturgemäß weniger pflegeleicht :baeh:

    Meine Empfehlung:
    Tasche packen, Ladung und Perso einstecken und direkt zur JVA begeben. (gehe nicht über LOS :D )
    Am nächsten Tag hat er schon einen von 120 Tagen rum ...

    M4Rio
  • Ergänzung:

    Drittelstrafe - § 57 Abs. 1 StGB
    Nach zwei Dritteln der verhängten Gesamtstrafe kann das Gericht die Reststrafe zur Bewährung aussetzen, wenn mindestens zwei Monate der Strafe verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt :D und (...)

    Bei der Entscheidung werden insbesondere berücksichtigt:
    die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat(en)
    sein Verhalten im Vollzug <-- (hierzu gehört auch der freiwillige Strafantritt)

    Halbstrafe - § 57 Abs. 2 StGB
    Nach der Hälfte der verhängten Strafe kann das Gericht die Reststrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und deren Dauer zwei Jahre nicht übersteigt.

    Also wie gesagt, diese beiden Möglichkeiten verbaut sich, wer nicht als sogenannter Selbststeller antritt.