Impressum im Freesoft-Board?!?

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  • wassilij2
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  • Impressum im Freesoft-Board?!?

    Hallo,

    ich habe grade bemerkt, dass das Board ja gar kein Impressum hat!

    Habe mal nachgeforscht wo der Server steht ... kann ja sein das er in einem Land steht wo es kein Impressum gibt ... aber dieser steht in Deutschland ...

    Somit sollte das Forum doch ein Impressum haben ...

    Oder?

    MfG

    wassilij

    P.S.: Will ja nicht das dem Freesoft-Board was passiert denn es ist ein hamma Board ;)
  • Meinst du das Impressum (Weis nicht was dat heist) erkundigung: Wikipedia

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    Ein Impressum (lat.: „das Ein-/Aufgedruckte“; Plural: Impressen) ist eine – heutzutage vorgeschriebene – Herkunftsangabe in Publikationen, die Angaben über den Verlag, Autor, Herausgeber oder Redaktion enthält, vor allem um die presserechtlich für den Inhalt Verantwortlichen kenntlich zu machen. Oft werden auch zusätzliche Informationen wie Druckerei, Erscheinungsweise, Erscheinungsjahr und Erscheinungsort aufgeführt.:mlol: :)
  • Manchmal bin sogar ich einfach nur noch fassungslos .....

    Was soll man zu so einem Thread noch sagen ? Wenn ich provokativ wäre, würde ich sagen : Es sind schon sinnvollere Beiträge gelöscht worden und es haben schon Leute Punkte für weniger kassiert. Gott sei Dank bin ich ja nicht provokativ :D

    Wünsche in diesem Sinne noch ein schönes WE.

    LG

    Mamba07
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    Wenn du den Regenbogen willst, musst du mit dem Regen klarkommen.
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  • Naja tut mir leid das ich so unwissend bin xD

    Will ja was wissen ^^

    Und ausserdem habe ich auch die SuFu benutz und kein entsprechendes Thema gefunden ^^

    Einfach mal interessant ...

    Und bis jetzt hat mir noch niemand ne Antwort auf meine Frage gestellt:
    Ob man das nun darf oda nicht?

    Ich nehme mal on man darf das ... oda?
  • Um ganz sicher zu gehen dass wenigstens DU keine Probleme deswegen bekommst , würde ich folgendes Vorschlagen : Kennzeichne alle Deine Beiträge , Up´s usw. mit allen persönlichen Daten und halte immer alles schön aktuell :weglach:

    Sag mal , meinst Du diese Frage eigentlich ernst ?
    [SIZE="2"][FONT="Arial"]
    Wenn du den Regenbogen willst, musst du mit dem Regen klarkommen.
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  • ich Glaube wenn das in Forum Steht brauchst du kein Impressum

    Haftungshinweis:

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  • mamba07 schrieb:

    Um ganz sicher zu gehen dass wenigstens DU keine Probleme deswegen bekommst , würde ich folgendes Vorschlagen : Kennzeichne alle Deine Beiträge , Up´s usw. mit allen persönlichen Daten und halte immer alles schön aktuell :weglach:

    Sag mal , meinst Du diese Frage eigentlich ernst ?


    Danke ...

    jezze meine ich sie nicht mehr ernst xD
  • ..ist so auch nicht korrekt.. (untenstehendes bezieht sich weniger auf .to adressen :cool: )

    13 Fragen zum neuen Telemediengesetz - Kanzlei Dr. Bahr


    ...All dies ändert sich nun durch § 5 TMG. Danach sind nur noch solche Webseiten verpflichtet, ein Impressum zu tragen, die sowohl geschäftsmäßig sind als auch in der Regel gegen Entgelt Telemedien erbringen. Im Original lautet die Vorschrift:

    "Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten."

    Welche Veränderungen ergeben sich nun zu den bisherigen Pflichten?

    Nimmt man die Norm wörtlich, so dürften knapp 95% der deutschen Webseiten nicht mehr einer Impressumspflicht unterliegen. Denn der Wortlaut verlangt neben dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit, dass nunmehr auch die Telemedien gegen Entgelt erbracht werden. Das heißt, es reicht nicht aus, dass irgendwelche Dienstleistungen des Anbieters kostenpflichtig sind (z.B. eine anwaltliche Beratung vor Ort in der Anwaltskanzlei), sondern dass die angebotenen Telemedien selbst entgeltpflichtig sein müssen. Für eine solch weitreichende Änderung der Impressumspflichten findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis. Zwar heißt es dort, dass rein private Webseiten ausgenommen sein sollen. Weitere Anmerkungen fehlen aber.

    Rein nach dem Wortlaut der Norm unterlägen somit alle Webseiten von kommerziellen Anbietern keiner Impressumspflicht, wenn sie keine kostenpflichtigen Online-Dienste anbieten würden. Eine solch grundlegende Umwälzung der Rechtsvorschriften war vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigt und ist auch mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht vereinbar. Insofern ist die Vorschrift entsprechend ihrem Sinn und Zweck nach auszulegen: Es bleibt weitestgehend alles beim altem. Auch zukünftig müssen Webseiten mit kommerziellem Hintergrund, egal ob sie kostenpflichtige Online-Inhalte anbieten oder nicht, ein Impressum haben. Es bleibt abzuwarten, ob sich auch die Rechtsprechung dieser Ansicht anschließen wird.

    Um die Verwirrung perfekt zu machen, findet sich im geänderten RfStV in § 55 Abs.1 ebenfalls eine Impressums-Regelung: "Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Namen und Anschrift sowie 2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten."

    Spätestens hier offenbart sich auch dem letzten Betrachter wie unausgereift und widersprüchlich die gesamte Reform ist. Denn absolut unklar ist, in welchem Verhältnis § 5 TMG und § 55 RfStV zueinander stehen. Zwar gibt die Gesetzesbegründung an, dass das TMG die "wirtschaftsbezogenen Bestimmungen" regeln will. Heißt dies nun, dass für ein und daselbe Medium unterschiedliche Impressumsregelungen gelten?

    In jedem Fall sollte ein Webseiten-Betreiber ein Impressum auf seine Homepage packen, um jeden Ärger von vornherein zu vermeiden.


    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung ein Verfahren zwischen einer Versicherung und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorlegt, ob die Angabe der Telefonnummer im Webimpressum Pflicht ist oder nicht (Az. I ZR 190/04). Sobald die Entscheidung des EuGH vorliegt, ist auch der Streit zwischen den deutschen Oberlandesgerichten (OLG) beendet, die die Pflicht zur Nennung der Rufnummer unterschiedlich sehen.

    Den Stein ins Rollen brachte eine Versicherung, die Kraftfahrzeugpolicen ausschließlich über das Internet anbietet. Im Impressum finden sich lediglich die Postanschrift und eine E-Mail-Adresse. Die Rufnummer nennt das Unternehmen hingegen nicht. Soweit potenzielle Kunden Interesse an einer Versicherung haben, können sie eine bereitgestellte Internet-Anfragemaske nutzen. Die Sachbearbeiter kümmern sich sodann zeitnah um die Anfrage und schicken ihre Antworten gleichfalls per Mail an den Interessenten. Erst nach Abschluss eines Vertrages wird dem Kunden die Telefonnummer mitgeteilt. An der fehlenden Angabe störte sich der Verbraucherverband Bundeszentrale e.V. und reichte Klage ein. Da das Eingangs- und das Berufungsgericht unterschiedlich urteilten, landete die Angelegenheit auf dem Tisch des BGH.

    Das höchste deutsche Zivilgericht kann jedoch derzeit nicht entscheiden. Hintergrund dafür ist, dass die Impressumspflicht im nunmehr geltenden Paragrafen 5 Telemediengesetz (TMG) auf der sogenannten E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union basiert und die Auslegung von Richtlinien Aufgabe des EuGH ist. Dementsprechend hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und die Frage den europäischen Kollegen vorgelegt. Neben der möglichen generellen Pflicht zur Angabe der Telefonnummer will der Bundesgerichtshof ferner wissen, ob bei einer nicht bestehenden Pflicht ein "zweiter Kommunikationsweg" neben der E-Mail-Adresse im Impressum bereitgestellt werden muss und wenn ja, ob dafür eine Anfragemaske ausreicht und die Beantwortung der Fragen gleichfalls mittels E-Mail zulässig ist.

    Ob Gewerbetreibende auf ihrer Internetpräsenz eine Rufnummer zu nennen haben, war schon mehrfach Gegenstand deutscher Gerichtsverfahren – mit höchst unterschiedlichen Ergebnissen. So meint das Oberlandesgericht Köln, dass eine Telefonnummer zwingend für die "unmittelbare" Möglichkeit der Kommunikation erforderlich sei, wie es das Gesetz vorschreibe. Anders sieht es das westfälische OLG Hamm, das dem Versicherungsunternehmen in der Berufungsinstanz Recht gegeben hatte, da auch über ein im Web bereitgestelltes Formular und der Beantwortung der eingehenden Fragen mittels E-Mail eine "unmittelbare" Kommunikation gewährleistet sei.


    Quelle: c't