wann darf man sich über StVo hinwegsetzten?

  • Auto & Recht

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  • wann darf man sich über StVo hinwegsetzten?

    moin.

    Wollt mal wissen, wann man sich über die stvo hinwegsetzten darf.

    meines Wissens nach darf man, sobald die Fruchtblase einer Schwangeren geplatzt ist, die stvo übertretten. laut hebamme, wenn man mit überhöhter geschwindigkeit geblitzt wird, kann die anzeige fallen gelassen werden wenn man eine bestätigung des krankenhauses an die bußgeldstelle schickt.
    begründung: lebensgefahr für das ungeborene kind.

    in welche weiteren situationen, darf man sich legal über die stvo hinwegsetzten?
    meine frage an euch...
  • Also legal drüber hinweg setzen darf man sich meines wissens gar nicht. Es ist so, dass in einigen Fällen mit einem "triftigen" Grund evtl. von einer Strafe abgesehen wird, das ist jedoch kein Freifahrtschein sondern passiert soweit ich weiß nur in Ausnahmefällen.

    Greetz
  • In allen menschlichen Notsituationen würde ich sagen.

    Ich kenne einen Fall von einen Taxifahrer der musste schneller fahren als die zugelassene Höchstgeschwindigkeit der Straße. Weil der Fahrgast sich unwohl fühlte und kurz vor dem übergeben war, suchte er auf der Schnelle einen Platz zum anhalten und wurde dabei geblitzt. Der Fahrgast war schwer krank (krebskrank).

    Er sah danach nicht ein die Strafe zu bezahlen und es kam zum Gerichtsverfahren und er bekam Recht. Schließlich hätte der Taxifahrer seine Arbeit nicht fortsetzen können, weil ja das Auto beschmutzt wäre.

    PS: Hört sich ja bald so an das du Vater geworden bist!- Na dann herzlichen Glückwunsch wenn das stimmt!!!;)

    mfg Steppel
  • Hallo es steht eigentlich alles im § 35 STVO, wer das "normalerweise" machen darf. Es gibt aber auch Ausnahmen ( "Fruchtblase") , dann ist es aber eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Bußgeldstelle/ Gericht, ob es straffrei bleibt.
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
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    I. Allgemeine Verkehrsregeln

    §35 Sonderrechte

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

    (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

    1.

    wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
    2.

    im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.

    (3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

    (4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

    (5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

    (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

    (7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
  • kiwi86 schrieb:


    §35 Sonderrechte

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.



    weiß ich, ich war mal aktiv im thw, und hatte des öfteren damit zu tuen.
    aber nehmen wir mal an, mein kind ist krank, verletzt etc. krankenwagen würde zulange dauern.

    dürfte ich mich dann, über die stvo hinwegsetzten, um mein kind
    schnellst möglich von seinem leiden zu erlösen?
  • Is die Frage, ich glaub halt nicht das dir die Polizei dann irgendwie was anhängt. Es sei denn du handelst grob fahrlässig und fährst bei rot über ne unübersichtliche Kreuzung usw.
  • So wie mein Vorredner bereits gesagt hat.
    Wahrscheinlich wird die Polizei in solch einem Fall ( sollte man bei einer solchen Aktion angehalten werden ) als Straßenräumer fungieren.

    D.h. Sie fahren unter Benutzung der Sonder- und Wegereche mit Signal Vorraus und machen euch den Weg frei.
    Dies Entbindet dich allerdings nicht von der Sorgfaltspflicht an einer Kreuzung oder Ampel erstmal anzuhalten bzw. vorsichtig hineinzutasten.

    So wird es zumindest bei uns gemacht.


    grüße Sebastian
  • gertihimself schrieb:

    wenn du bei der Feuerwehr bist und zum Einsatz musst darfst du mit deinem Privat PKW auch schneller fahren


    Das kann aber tierisch in die Hose gehen. Kommt immer auf die Polizei drauf an, in der Stadt.

    Bei uns werden die Rettungsfahrzeuge geblitzt und die Bilder werden zu gesendet, ausser man ist bei der Polizei oder BF. Die privaten kann man ja ausnehmen.:mad:

    Daher Blaulicht und Horn ist man trotzdem nicht vor Strafe befreit, diese bescheidene Hamburger Polizei.

    Daher bin ich doch beruhigt das die wo ich jetzt Arbeite nicht so streng ist, also nicht mehr Hamburg.
    Die drücken sogar bei den Taxenfahrer ein Auge zu wenn die mit einem Krebspatienten nach der Dialyse nachhause fahren und die müssen sich danach recht kräftig Übergeben und der parkt mal sein Wagen wie man in normalerweise nicht parken sollte.
  • Auto und Recht - wann darf man sich über StVo hinwegsetzten?


    Immer, nur nicht erwischen lassen. ;)

    Nee, mal im Ernst: Ich glaube mich dunkel daran zu erinnern, dass bei der Bundeswehr mal gesagt wurde eine Kolonne zählt als ein Fahrzeug, was bedeuten würde, dass wenn der erste über eine grüne Ampel fährt, alle anderen folgen dürfen, auch wenn die Ampel umspringt.

    Ich weiß jetzt nur nicht, ob der AVZ (Aufklärungs- und Verbindungszug) dann die Kreuzungen sperren muss, oder ob das allgemein gültig ist, oder ich damals einfach ein paar Biere zuviel im Unterricht hatte... :confused:
  • Ganz einfach:

    Als Privatperson grundsätzlich nie.

    Wenn man allerdings Einspruch erhebt, diesen ausreichend Begründet und entsprechende Zeugen hat, wird über einen Bußgeldbescheid neu entschieden.

    So ist das bei euch in D-Land. Hat man die richtigen Argumente und evtl. noch einen guten Anwalt, kommt man (fast) aus jeder "Sache" gut raus.

    Ich habe in meiner Zeit in Deutschland einiges durch gute Argumentation, und manchmal auch mit Hilfe von guten Anwälten, abwenden können.

    Hier in Ägypten hilft nur "cash" ... ;)

    Liebe Grüsse aus Kairo
    germangentle
    [COLOR="DarkSlateBlue"]Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne.[/color]
    (Kategorischer Imperativ - Immanuel Kant)
  • Im großen und ganzen kann ich germangentle nur recht geben!
    Also, als Privatmensch darf man sich niemals
    über die StVo hinwegsetzen! In besonderen Fällen
    (z.B wenn es um leben und Tod geht), kann die Polizei bzw.
    die Ordnungsbehörde von einer Strafe absehen!
    (Solange niemand anderer zu schaden kommt!!)
    Gruß von einem "eingeweihten"!
  • Angenommen, man fährt privat mit einem Notfall ins Krankenhaus und es gab wirklich einen lebensbedrohlichen Zustand eines Mitfahrers, dann sollte man, wenn man z.B. geblitzt wird, eine sogenannte Selbstanzeige bei der Polizei machen. Dabei aber schriftlich auf eine Notfall-Ausnahme hinweisen. Zeugen benennen, den Grund der Übertretung von Verkehrsregeln und das Krankenhaus bzw. den Arzt, wo man hinfuhr, aufführen.

    In der Regel wird nach sorgfältiger Überprüfung der Geschehnisse auf eine Buße oder Strafe verzichtet. Wer aber wegen ähnlicher Verkehrsdelikte schon mehrfach aufgefallen ist, darf sich über kritische Nachfragen nicht wundern. So etwas soll schließlich eine Ausnahme bleiben und nicht als faules Alibi herhalten.

    Nicht verkehrt ist es u.U. wenn man den Notruf (110 oder 112) anruft, um schon von vorneherein Unterstützung zu erhalten.
  • Ich musste mich einmal vor schätzungsweise 30 Jahren über die StVO hinwegsetzen. Der Sachverhalt war folgender:

    Ich war mit Freunden in einer Kneipe und wir fuhren anschließend mit dem Lieferwagen eines Bekannten (den ich vorher noch nicht kannte) von Frankfurt/Main aus in den Taunus. Das Wetter wurde deutlich schlechter und heftiges Schneetreiben setzte ein.

    Irgendwann bemerkte ich, daß der Fahrer offensichtlich ziemlich betrunken war. Mehrmals streifte er Leitplanken und es war reines Glück, daß ein uns entgegenkommender Bus noch ausweichen konnte und nichts passierte. Ich empfand es als lebensgefährlich, weiter zuzusehen, wie der Fahrer Leitplanken mitnahm und die Aussicht, jäh hangabwärts zu stürzen, war nicht gerade verlockend.

    Ich war der einzige aus der Meute, der nicht zumindest stark angetrunken war. Genauer gesagt, ich hatte keinen Alkohol getrunbken und war somit nüchtern. Allerdings hatte ich keinen Führerschein. Was also tun?

    Das Fahrtzeug einfach stehen lassen war indiskutabel, das ließen die Sichtverhältnisse nicht zu. Dazu war das Wetter zu schlecht und die Strasse zu kurvenreich. Schließlich waren wir mittlerweile im Hochtaunus.

    Es blieb mir also nichts anderes übrig, erst dem Fahrer den Schlüssel anzunehmen und dann das Fahrzeug in die nächste Gemeinde zu fahren, wo ich es sicher parken konnt. Dort war auch eine Telefonzelle, von wo aus ich einen guten Freund aus dem Bett klingelte, der uns dann dort abholte.

    Denn Fahrer des Lieferwagens habe ich danach nie mehr gesehen.
    Aktuell zum 70. Jahrestag:
    Auschwitz war sicher nur die Folge berechtigter Ängste gegen die Juden.
    Damals war es die Verjudung, heute ist es die Islamisierung, welche uns Angst macht.
    Eigentlich müssten sich diese Leute bei uns dafür entschuldigen.
  • Grüße,

    Also ich möchte erst mal so beginnen: Wenn etwas passiert ist Jeder fällig.

    Ich selbst bin bei der Feuerwehr und darf die großen roten Autos im Einsatz fahren. Und ich darf mich über die StVo hinwegsetzen. Bau ich allerdings einen unfall oder gefärde andere massiv, werde ich als Privatperson bestraft. Also als ob ich mit meinen Prívatauto gefahren wäre (dies soll mich zur Vorsicht zwingen:D ).

    PS: in einigen Bundesländern darf der Feuerwehrmann nach der Alarmierung auch auf der Fahrt zur Feuerwache "etwas" schneller fahren. Passiert was..siehe oben

    Als Privatperson im besonderen Fällen bist du auf die Gnade der Polizei, Bußgeldstelle oder Gericht angewiesen. Ein "Recht" auf Überschreitung gibt es nicht
  • Ich würde mich über die StVO hinwegsetzten, wenns ein wirklicher Notfall ist und wenn ich dabei niemanden gefährde. Welche Regelungen genau meinst du denn?

    Allerdings muss dir klar sein, dass auch ein Rettungswagenfahrer haftet, wenn er bei Rot über die Kreuzung fährt und einen Unfall baut. Die Einsatzkräfte haben lediglich eine Zusatzversicherung die unter Umständen einspringt und den entstandten Schaden deckt. Das gilt aber nur "Blech" und nicht Menschen.

    Gruß
    Gina1981
    [SIZE="3"][COLOR="DarkGreen"][FONT="System"]Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. [/FONT][/color][/SIZE]
  • germangentle schrieb:

    Ganz einfach: Als Privatperson grundsätzlich nie.
    Da hat er vollkommen Recht! Die STvO ist ein Gesetz und als solches sehr eindeutig ohne Raum für Auslegungen.

    Wenn Du es trotzdem tust und dabei erwischt wirst, können die Begleitumstände sich eventuell mindernd auf das Strafmaß auswirken. Muß aber nicht sein, hängt dann auch von der Tagesform des Verkehrsrichters ab.

    Es kann nicht hingenommen werden, dass durch unvorschriftsmäßiges, verkehrswidriges oder gar verkehrsgefährdendes Verhalten weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

    Niemanden ist geholfen wenn Du während Deiner privaten Sonderfahrt einen Unfall verursachst und das Eigentum und die Gesundheit von Deiner Familie, Dir und unbeteiligten Personen schädigst.
  • Wenn Gefahr droht oder abgewendet werden kann, oder Leben gerettet werden kann, wäre es mir schnuppe. Da fahre ich so wie ich meine.
    Hinterher kann man immer noch sehen.

    Obwohl andere Gefährden oder Schädigen (verletzen) darf man natürlich nicht.

    Es sei denn du hast den Präsidenten der USA im Auto.
    Da ist dann wohl alles abgesegnet (in den USA).

    (nicht ganz so ernst nehmen)
    Grüße vom Trancer
  • Über die STVO hinweggesetzt

    ..als Privat/ Zivilfahrer grundsätzlich sicher niemals!

    Ich habe vor etwa einem Jahr einmal eine Übertretung der STVO "begangen". An einer Kreuzung war ich das erste und einzige Fahrzeug in meiner Fahrspur an der "roten" Ampel. Direkt hinter mir kam ein Notarztwagen der Feuerwehr und konnte nicht weiter, da neben mir ebenfalls mehrere Fahrzeuge standen. Ich bin dann, trotz "Rot", aber um dem Notarzt Platz zu machen ganz langsam in die Kreuzung eingefahren. Dabei habe ich die in die Fahrbahn eingelassene Induktionsschleife aktiviert und wurde logischerweise geblitzt. Ich habe danach wochenlang auf "Post vom Amt" gewartet. Es ist aber nie etwas gekommen. Ich vermute ´mal, dass die bei der Auswertung auch den Notarztwagen mit auf dem Foto hatten und darum nicht reagiert haben?
    Ich habe übrigens ähnliche Situationen bei anderen Autofahrern auch schon beobachtet!

    cheffi :hy: