Rechtslage zu Messern usw...


  • tr00per
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  • Rechtslage zu Messern usw...

    Wollte mal fragen bis zu welcher Länge man Messer mitführen darf, auch wenn es feste sind, also keine Klappmesser...und Butterflys sind total verboten oder?
  • Messer, die als reine Angriffs- und Verdeidigungswaffe gelten sind z.B. die Butterfly-Messer oder zweischneidige Dolche oder auch Bajonetmesser, die fallen unter das Waffengesetz. Diese Messer sind definitiv verboten.
    IMO fallen einfache Klappmesser, genauso wie die gute alte Schweizer-Messer als Gebrauchsmesser nicht darunter.
    Anders aber, wenn man bei einer öffentlichen Veranstaltung erwischt wird. Dort gilt jegliches Waffenverbot, auch für ein Klappmesser.

    konkreter findest du das hier:
    WaffG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    und Einschränkungen durch das Versammlungsgesetz hier:
    VersammlG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    lg... nehe
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  • Blöde Regelung,denn wie sieht es in der Küche aus,wenns sich die Frau mit ihrem Mann streitet und dabei noch ein paar belegte Brote macht :confused:

    Öffentliche Veranstaltung bekommt man die Rote Karte aber inner Küche den Waffenschein,oder wie :confused:
  • och resnu... *tröst*

    ich hab jetzt nicht das ganze waffG im kopp aber ich glaube, die klingenstärke, ein/zwei-schneidigkeit, klingenrücken, klingenlänge spielen da eine rolle.... ich glaub, küchenmesser gehören nicht zu waffen im sinne des waffG.... alllerdings zu waffen/gefährlichen gegenständen wenn's um straftaten geht oder eben um's versammlungsrecht....

    ich find unser waffG in deutschland okay, so wie's ist.... (das ist so ungefähr das einzige, was die gut gemacht haben)

    lg... nehe
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  • @Threadstarter: Seit dem 01.04.2008 darfst du in DE keine feststehenden Messer mit einer Klingenlaenge von mehr als 12 cm mitfuehren. Ebenso keine Einhandmesser.
    Butterflys sind afaik schon seit 2004 oder 2005 illegal - also sie sind absolut verboten (darfst du nicht einmal besitzen - sind verbotene Gegenstaende; wenn du sie allerdings in ihre Bestandteile zerlegst, darfst du sie besitzen - ist auch bei Springmessern so) und das schon laenger.

    @nehe: Ein einfaches Klappmesser ist keine Waffe nach dem WaffG, weshalb es dir auf einer oeffentlichen Veranstaltung nicht wegen des Waffenverbots abgenommen wird - es ist eine reine Vorsichtsmassnahme der Polizei.

    fu_mo
  • Ich würde mal davon ausgehen, dass wenn jemand bei einer polizeilichen Kontrolle ein messer bei sich hat, dieses auf jeden Fall konfisziert wird, dazu wird dann noch mehr background der Person überprüft
  • @ fu_mo: So wie ich das in den nachrichten vor ein paar Wochen verfolgt habe beträgt max. Klingenlänge nur 7 cm, kann aber auch sein, dass ich mich irre.

    Wie auch immer, jedenfalls ist die Regelung des WaffG ok, gibt schon genug verletzte und Tote durch Stichwaffen (ja natürlich auch durch andere Waffentypen, ist klar), aber leider kann ein Waffengesetz auch nicht jede Verletzung (vorsetzlich) verhindern.

    Ist wirklich schlimm, dass sich Menschen mit Waffen an den Kragen wollen und teileweise nur wegen absolut banalen Dingen.

    Bluedragon
  • resnu schrieb:

    Öffentliche Veranstaltung bekommt man die Rote Karte aber inner Küche den Waffenschein,oder wie :confused:



    Wenn Jemand in der Küche mehrere Messer hat, dann kann man mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er sie zum Kochen, bzw. zum Zubereiten von Speisen verwenden will.

    Wenn Jemand ein großes Messer mit auf eine Veranstaltung, z.B. ein Rockkonzert nehmen will, dann ist der Sinn nicht wirklich so direkt zu sehen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass er das Messer zweckentfremdet einsetzen will.

    Für mich macht das durchaus Sinn.

    greetz

    Mc Kilroy
  • Hier mal die genauen Bestimmungen, die ab dem 1.4.3008 (Edit *g*, natürlich, wie unten, 2008)
    - kein Aprilscherz :D -
    gültig sind

    mfg

    PS.
    Meiner Meinung übrigens nach wie vor ein Witz ;)
    Aber in Flugzeugen.......


    Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

    Letzte Änderung durch:
    Art. 1 G vom 26. März 2008
    (BGBl. I S. 426)[1]
    Inkrafttreten der
    letzten Änderung:
    1. April 2008
    (Art. 7 G vom 26. März 2008)

    Die Bundesregierung verschärft dafür das geltende Waffengesetz. Der Bundestag verabschiedete das "Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften". Der Bundesrat hat das Gesetz am Fr, 14.03.2008 gebilligt. Die Änderungen treten nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

    Das Gesetz sieht vor, dass feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 Zentimeter künftig nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen. Das Gleiche gilt für andere Stich-, Hieb- und Stoßwaffen.

    * Hieb- und Stoßwaffen, nicht verbotene Springmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm dürfen künftig nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden.
    * Das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von über 12 cm Länge soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

    Das Führen bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder zu einem allgemein anerkannten Zweck wird weiter erlaubt sein. Der Gesetzgeber schränkt den rechtstreuen Bürger in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht ein und erkennt an, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot nicht verhindert werden soll.


    §1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG:
    Waffen sind ... tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

    Nach § 42a Waffg

    Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

    (1) Es ist verboten

    1. Anscheinswaffen
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder festehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen

    (2) Absatz 1 gilt nicht

    1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

    Das Führverbot für Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm wird als Ordnungswidrigkeit nach § 53 Absatz 1 Nummer 21a WaffG eingestuft


    Weiteres hier
    Waffengesetz (Deutschland) – Wikipedia
  • McKilroy schrieb:

    ....Wenn Jemand ein großes Messer mit auf eine Veranstaltung, z.B. ein Rockkonzert nehmen will, dann ist der Sinn nicht wirklich so direkt zu sehen. ....


    Das ist schon klar,aber wie ist das Gesetz, wenn ich auf einem Jahrmarkt (Kirmes,oder wie man das sonst nennt) mit Verkaufständen ,meiner Freundin einen Küchenmesser kaufe und erst spät nach hause gehe und von der Polizei angehalten und zur Leibesvisitation aufgefordert werde..?? , was dann??

    Bei uns auf dem Jahrmarkt gibst stände wo man vom Obstmesser bis hin zum Fleischmesser kaufen kann,die auch weitaus über 12 cm sind und da man auch kein Quittung bekommt,ist man ganz schön gelackmeiert ??

    Da denke ich ,das das Gesetzt von 01.04.08 echt ein Aprilscherz war.

    Das Gesetz sieht vor, dass feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 Zentimeter künftig nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen. Das Gleiche gilt für andere Stich-, Hieb- und Stoßwaffen.


    Dann sollten sie genauer das Gesetz interpretieren ,denn Öffentlich ist auch,außer mein Beispiel der weg zwischen Kaufhaus und heim.
  • Hallo Resnu,

    das Zauberwort heißt 'zugriffsbereit'. Wenn du ein Messer kaufst, dann darfst du es eben nicht z.B. im Hosenbund tragen, sondern du solltest es dir im Laden einpacken lassen. In Papier eingewickelt ist es nicht mehr zugriffsbereit. Zu Hause kannst du es ja wieder auswickeln. :)

    Gruß Konradin
    Aktuell zum 70. Jahrestag:
    Auschwitz war sicher nur die Folge berechtigter Ängste gegen die Juden.
    Damals war es die Verjudung, heute ist es die Islamisierung, welche uns Angst macht.
    Eigentlich müssten sich diese Leute bei uns dafür entschuldigen.
  • @Konradin ,Zugriffsbereit wäre das Messer,auch wenns eingewickelt ist,wenn dann müsste das Ding bis nachhause zugeschweißt sein ,wäre auch Zugriffsbereit ,wie auch immer ,aber man sieht,das das Gesetzt vom 1.4. in jede Richtung wie ein Gummiband ziehen läßt.

    Aber es gibt schon ein Sinn,wenn man mit dem Messer ,wie McKilroy bereits sagte, auf einem Rockkonzert oder eben inner Disco erwischt wird.

    Will jetzt auch nicht darauf rumreiten das waren jetzt auch nur gegen Beispiele, die in der Wirklichkeit vorkommen ,naja ich würde auch nicht gerade mit einem 12cm Messer inner Hose spazieren gehen ;)
  • Führen von Messern

    entscheidend ist folgender Absatz:

    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

    D.h. Wenn jemand z.B. beim Angeln ist und ein derartiges Messer mit sich führt, weil er es zum Ausnehmen braucht, dann ist es o.K. Anders sieht es aus, wenn z.B. Jugendliche am Bahnhof herumlungern und keinen begründeten Zweck für das mitgeführte Messer nennen können bzw. dieser sich aus der Situation nicht ergibt.