die Abmahnungswelle bei Emule und Co ist ja keine Neuigkeit mehr, aber evtl. die Suchmethode der entsprechenden beauftragten Firmen (z.B. Logistep...) ....
Anonymes Filesharing bei Emule gibt es nicht.
Logistep sucht anhand des Hash-Wertes nach einer best. Datei (Film, Musik, Spiel).
Die Suchsoftware listet dann alle Treffer anhand der User-Hash-Nr. (wird intern von Emule wegen Kreditsystem vergeben) und der IP-Nummer auf.
Der Upload an sich wird nicht zwingend protokolliert.... anbieten reicht für die Abmahnung ....
Die Sammellisten gehen zur Staatsanwaltschaft. Einzelfälle werden i.R. sofort aussortiert. Mehrfachtreffer (mehr als 20-25 Feststellungen) werden dann über die IP-Nummer ermittelt, sofern der Provider diese gespeichert hat und diese auch rausgibt.
Strafverfahren kenn ich eigentlich nur im gewerblichen Bereich - dürfte bei Emule schwer nachzuweisen sein. Zumindest für den Uploader....
Aber Kasse wird mit der Abmahnung und der Unterlassungserklärung gemacht.
Im Urheberrecht ist nach der Störerhaftung kein Verschulden erforderlich. D.h. der Anschlußinhaber müßte die Unterlassungserklärung (30 Jahre Bindung) auf jeden Fall unterzeichnen.
Da sich die Gerichtsentscheidungen in diesem Bereich "täglich" änderen dürfte die weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgrichts durchaus intressant werden.
Bekommen die Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch bzgl. der Verkehrsdaten ? In diesem Fall wären sie besser gestellt als Polizei u. StA bei der Verfolgung von Straftaten sofern es sich nicht um Schwerkriminalität i.S. des § 100a StPO handelt.
btw.
die vorläufige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat sich nicht mit § 113 ff TKG beschäftigt sondern ausschließlcih mit § 100g StPO.
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