Ebay -brauche eure hilfe bitte


  • smel
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  • Ebay -brauche eure hilfe bitte

    Hallo freunde
    brauche dringend eure hilfe .
    weiss ich nicht ob hier richtig bin mit mein problem.
    Habe ein gebot für ein artikel bei ebay . 2 stunden vor ende bin der höchstanbieter.
    Heute habe festgestellt dass der artikel der falsche für mich ist.
    Kann ich meine gebot zurück ziehen?
    wenn ja wo steht es genau?
    HABE ALLES MÖGLICH BEI EBAY GESUCHT ABER NICHTS GEFUNDEN
    danke im voraus
  • Man kann nur 12 Stunden vor Gebotsende seine Gebote entfernen lassen!!!

    Fristen Rücknahme eines Gebots

    Sie haben Ihr Gebot mindestens 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben:

    Eine Rücknahme des Gebots 12 Stunden vor dem Angebotsende ist unter den oben dargelegten Grundsätzen möglich.

    Sie haben Ihr Gebot innerhalb der letzten 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben:

    In diesem Falle können Sie Ihr Gebot nur innerhalb einer Stunde nach Gebotsabgabe zurückziehen. Auch hier gelten für die Rücknahme die oben dargelegten Grundsätze.
    PNA 2110 MAx Navigon MN7.40 Q2 2009
  • Richtig! Damit hast du doch den Beweis, das du dein Gebot früh genug zurück gezogen hast.^^
    Oder muss man das bei ebay machen? Dann wärs natürlich was anderes.

    Ich hab mir das grad nochma durchgelesen und danach siehts leider doch schlecht aus.

    Die Abgabe eines Gebots oder eines Preisvorschlags ist grundsätzlich bindend. Indem Sie ein Gebot oder einen Preisvorschlag für einen Artikel abgeben, erklären Sie sich verbindlich bereit, den Artikel zu kaufen. Bevor Sie ein Gebot oder Preisvorschlag für einen Artikel abgeben, sollten Sie sich auf jeden Fall die Artikelbeschreibung aufmerksam durchlesen und das Bewertungsprofil des Verkäufers ansehen. Klären Sie im Vorfeld mit dem Verkäufer alle Fragen, die Sie zu einem Artikel haben.

    Die Rücknahme eines Gebots ist gemäß § 10 Abs. 7 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind.

    Ein Gebot bzw. Preisvorschlag darf z.B. ausnahmsweise dann zurückgenommen werden, wenn
    Sie versehentlich einen falschen Gebotsbetrag eingegeben haben, z.B. 1000 Euro statt 10,00 Euro. In diesem Fall geben Sie bitte unverzüglich nach der Rücknahme ein neues Gebot mit dem korrekten Gebotsbetrag ab.
    sich die Beschreibung eines Artikels nach Ihrer Gebotsabgabe wesentlich verändert hat.
    Es ist nicht zulässig Gebote bzw. Preisvorschläge zurückzunehmen, wenn
    Sie Ihre Meinung zu dem Artikel geändert haben.
    Sie der Meinung sind, dass Sie sich den Artikel doch nicht leisten können.
    Sie etwas höher geboten haben, als Sie ursprünglich vorhatten.
    Wenn Sie ein Gebot zurücknehmen, werden sämtliche Gebote gestrichen, die Sie auf den Artikel abgegeben haben. Möchten Sie also einen Gebotsfehler berichtigen, müssen Sie im Anschluss erneut ein Gebot auf den Artikel mit dem korrekten Gebotsbetrag abgeben.

    Jetzt ein Gebot zurücknehmen
    Zitat:"Das PDS soll natürlich auch PDA heißen. S ist viel zu nah an A auf Tastatur.

    Du bist viel zu nah an einer Tastatur."

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Elron McBong ()

  • Gebote sind bei Ebay bindend. Wenn du den Artikelersteigert hast, kannst du nur den Verkäufer fragen, ob er, gegen eine geringe Überweisung (meist Verkäufergebühren + kleinen Oblolus) die Sache vergisst und den Artikel erneut verkauft. Ich habe bei solchen Vorgängen i.d.R. 5,- Euro genommen, es sei denn, es war teurer.

    Gruß
    w-w-k
  • Hm, wo liegt denn bitteschön ein Irrtum vor?
    Smel hat sich nach Abgabe des Gebotes, gegen den Artikel entschieden...

    Einfach auf die Kulanz des Verkäufers hoffen... ansonsten pech gehabt.

    Es ist nicht zulässig Gebote bzw. Preisvorschläge zurückzunehmen, wenn
    Sie Ihre Meinung zu dem Artikel geändert haben.
    Sie der Meinung sind, dass Sie sich den Artikel doch nicht leisten können.
    Sie etwas höher geboten haben, als Sie ursprünglich vorhatten.
    Ich hab nen Tinnitus im Auge! Ich sehe nur Pfeifen!


    [font="Fixedsys"][/font]
  • du schließt bei ebay ja nen kaufvertrag mit deinem gebot ab, also kannst du wirklich nur auf die kulanz des verkäufers hoffen, ansonsten musste den artikel halt selber nochmal reinstellen wenn er dir den geschickt hat, machste vtl bissl verlust aber besser als wegschmeißen ;)
  • burn77 schrieb:

    Hm, wo liegt denn bitteschön ein Irrtum vor?

    Entweder Inhaltsirrtum oder Eigenschaftsirrtum, jenachdem, wie man argumentieren will.
    Dein Zitat bezieht sich auf was völlig anderes. Ein Preisirrtum ist i.d.R. nicht anfechtbar und die "Meinung" ist egal.
    Ich werde auch nicht weiter über sowas diskutieren. §119 greift und fertig. Kulanz mag der sanftere Weg sein, aber definitiv nicht der einzige.
  • Mal ganz langsam:

    Handelt es sich um einen privaten oder gewerblichen Anbieter auf Ebay?

    Im ersten Fall (privat) ist das Gebot bindend und ein rechtsgültiger Kaufvertrag ensteht nach Ablauf der 'Auktion'. Hierbei am besten mit dem privaten Verkäufer einen Vergleich suchen, sprich Kostenersatz anbieten. Wenn das alles nichts nützt, den Artikel erwerben und sofort selber wieder anbieten und verkaufen

    Im zweiten Fall (gewerblich) hat der Bieter = Käufer sowieso ein Rücktrittsrecht von einem Monat bei Ebay-Käufen. Hier am besten mit dem Anbieter Kontakt aufnehmen und erklären, dass man vom Kaufvertrag zurück tritt. So spart der Verkäufer (bei Artikeln über 40 Euro an Warenwert) die Hin und Zurück Transportkosten. Ist rechtlich nicht anfechtbar und Ebay darf dafür keine Verwarnungen erteilen!
  • Wenn der Verkäufer ein gewerblicher Verkäufer ist, dann hast du ohnehin ein Rücktrittsrecht und die Sache hat sich für dich damit erledigt. Falls es jedoch ein Privatverkauf ist, dann sieht die Sache anders aus. Dann hast du nämlich kein Rücktrittsrecht (sofern die Ware vom Zustand her ok ist und der Produktbeschreibung entspricht). Dann bleibt nur eine Stornierung auf Kulanz oder gegen einen angemessene Entschädigung.

    Gruß Konradin
  • burn77 schrieb:

    Wo wäre wir denn, wenn praktisch jeder seine Gebote willkürlich zurückziehen kann


    Dem ist doch nichts hinzu zufügen , du kannst höchstens auf den Toleranz vom Verkäufer hoffen und wenn das ein Privatverkäufer war,hast du gleich die A-Karte gezogen.

    Heute habe festgestellt dass der artikel der falsche für mich ist.


    Mann sollte schon die Angebote im Nüchternen zustand machen und die Angebote "richtig" durchlesen..

    Bin auch ein Aktiver Verkäufer bei eBay und weiß wovon ich spreche,es ist wirklich ärgerlich,wenn man sich die Arbeit macht die Sachen reinstellt und dann einer kommt und sagt,"nee doch nicht,ist falsch ich hätte was anderes"


    hoff mal das der Verkäufer kulant ist und wenn er Gewerblich ist,hast du immer noch die Möglichkeit den Artikel zurück zuschicken.

    gruß
    nedal
  • twinky schrieb:

    Der Verkäuferschutz macht sich insofern bemerkbar, daß bei Anfechtung durch Irrtum die entstandenen Kosten des Vertragspartners getragen werden müssen. Weiterhin besteht eine Anfechtungsfrist, die eingehalten werden muß.


    Ok.... vielleicht solltest du deine juristische Qualifikation noch ein wenig steigern. Irrtum ist zwar schon das richtige Stichwort, allerdings handelt es sich in einem solchen Fall wie dem hier vorliegenden um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der gerade NICHT unter § 119 BGB subsumiert wird.
    "Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu erlassen."

    Charles-Louis de Montesquieu
  • krassdaniel schrieb:

    allerdings handelt es sich in einem solchen Fall wie dem hier vorliegenden um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der gerade NICHT unter § 119 BGB subsumiert wird.

    Aus seiner Aussage "ist der falche Artikel für mich" könnte ich nicht sagen, daß es sich um ein Motivirrtum handelt, dafür ist sie zu schwammig. Außerdem würde ihm das nicht weiterhelfen.
    Aber glänz doch mal mit Deinen Kenntnissen und erläutere, wie Du so genau sagen kannst, daß es sich eben doch um ein Motivirrtum handelt und die beiden anderen Fälle definitiv ausgeschlossen werden können. Ich lerne gerne dazu.
  • twinky schrieb:

    Entweder Inhaltsirrtum oder Eigenschaftsirrtum, jenachdem, wie man argumentieren will.
    Dein Zitat bezieht sich auf was völlig anderes. Ein Preisirrtum ist i.d.R. nicht anfechtbar und die "Meinung" ist egal.
    Ich werde auch nicht weiter über sowas diskutieren. §119 greift und fertig. Kulanz mag der sanftere Weg sein, aber definitiv nicht der einzige.


    ähhm, die irrtümer gelten meines wissens für den VERKÄUFER und nicht für den käufer, und er hat anscheinend zu spät gelesen, sonst hat der threadersteller sehr dürftige infos gegeben -.-
    wieso gibst hier immer wieder so diskussionen die eigentlich so klar sind? lesen -> denken -> bieten
    zurücktreten kann er nur, falls die beschreibung falsch ist, und nicht wenn er zu dumm zum lesen ist -.-
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  • und wie -.-
    außerdem weißt du gar nicht um welche irrtum sich es handelt, weil der threadersteller gar nicht geschrieben hat, ob er die beschreibung gelesen hat und so... -.-
    liest du überhaupt die posts von anderen twinky?

    Hm, wo liegt denn bitteschön ein Irrtum vor?
    Smel hat sich nach Abgabe des Gebotes, gegen den Artikel entschieden...

    sagt doch alles -.-
    es liegt KEIN irrtum vor... -.- irrtum liegt vor, wenn sich was ändert, wenn falsche angaben gemacht wurden (unwissentlich, sonst (arglistige) täuschung) oder sonst ein paar gründe zutreffen, aber NICHT ich wiederhole N I C H T wenn der käufer (threadersteller) die beschreibung gelesen hat, und erst zu spät, in seiner unglaublichen weißheit, dazu entschlossen hat, er braucht das teil eigentlich gar nicht...
    hier sollte wohl der threadersteller mal was klarstellen, ob etwas in der beschreibung weggelassen hat, oder ob er nur nicht gelesen hat, ansonsten ist jede weitere diskussion im grunde sinnlos :P

    hier ein auszug aus einem schönen blatt über das zeug:
    · Anfechtung wegen Irrtums
    In der Erklärungshandlung:
    Hier verspricht oder verschreibt sich der Erklärende
    Über den Erklärungsinhalt:
    In diesem Fall hat sich der Erklärende in der Bedeutung der
    Erklärung geirrt!
    Ermittlung einer Willenserklärung:
    Ein Vertreter übermittelt das Angebot falsch!
    Verkehrswentliche Eingenschaften einer Person oder Sache:
    Spätere Informationen über einen jetzigen Mitarbeiter!
    · Nicht anfechtbar sind
    Alle rechtlich Gültigen Geschäfte!
    · Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
    Liegt bei Vorspiegelung falscher Tatsachen oder bei Unterdrückung
    wahrer Tatsachen vor.
    · Anfechtung wegen wiederrechtlicher Drohung
    Liegt vor wenn der Käufer, den Vertrag nicht freiwillig unterzeichnet
    hat, sondern unter Druck stand. In diesem Fall ist das Geschäft
    ungültig.
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  • @shuttle222: Es reicht doch schon, wenn er in der Artikelbeschreibung eine Abkürzung über eine wesentliche Artikelbeschaffenheit liest im Glauben, er weiß, was sie bedeutet, im Nachhinein dann doch eines besseren belehrt wird.

    Und ja, ich lese die Beiträge der anderen. Dein zitiertes Beispiel ist aber nicht weiter relevant, denn wie Du bereits schriebst, hielt sich der Threadersteller sehr vage in seinen Ausführungen. Zudem ist es gerade die Natur des rechtlichen Irrtums, sich nach Vertragsabschluß gegen den Kauf zu entscheiden. Wie soll man einen Vertrag anfechten, den man noch nicht eingegangen ist?

    Letztendlich geht es nicht darum, welche Lösungsvorschläge "gerecht" seien, sondern wie er geltendes Recht für sich nutzen kann. Auf mehr wollte ich gar nicht hinaus, und Du kannst unmöglich ernsthaft behaupten, daß §119 in seinem Fall (natürlich abhängig von der offiziellen Begründung) nicht anwendbar wär.