Welche Strafe bei Körperverletzung?


  • Katzenmama
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  • Welche Strafe bei Körperverletzung?

    Hallo,
    folgendes ist der Fall. Bei einer Veranstaltung kommt es zu einer Schlägerei. Andem Person A nicht beteiligt ist. Die Polizei ist auch schon da.
    Person A setzt seinen betrunkenen Freund ins Taxi und möchte zurück zur Halle (die Schlägerei ist eigentlich beendet und hat sich außerhalb der Halle abgespielt). Plötzlich wird er mit voller absicht mit einem Schlag auf die Nase niedergeschlagen. Er fällt und wird bewustlos. Der Schläger meinte nur "Sorry hab dich verwechselt".
    Person A kommt ins Krankenhaus muss dort bleiben wg. Schädel-Hirn-Trauma.
    Welche Strafe hat Person B zu erwarten?
    LG Katzenmama
  • Das kommt drauf an ob du zeugen hast im besten Fall natürlich die Polizei wenn denn schon da war. Sollte es so sein dann kann er sich auf was gefasst machen. Wobei hier der Rahmen auch weit gesteckt wird. Wenn er noch nicht in Erscheinung getreten ist kann er mit einer einfachen Geldstrafe davon kommen + Schmerzensgeld. Hat er schon öfters sowas gemacht oder ist vorbesraft dann steigern sich die Strafen. Du siehst man kann es nicht genau sagen.
  • ob der Polizist es gesehen hat weiß ich jetzt nicht, auf jedenfall war es der letzte Schlag, zeugen haben sich sofort gemeldet und wurden von der Polizei aufgenommen. Der Täter wurde direkt abgeführt. Ist auch schon öffters wg. Schlägereien in Erscheinung getreten. Mehr weiß ich nicht.
    LG Katzenmama
  • Wenn ich das dann richtig verstanden hab dann muss Person A also sobald er aus dem Krankenhaus ist zur Polizei gehen und eine Anzeige machen. (Ich weiß ja nicht was von der Polizei aufgenommen wurde).
    Geld wg. der Körperverletzung müsste man gesondert über den Anwalt einklagen???
    Bekommt denn Person A den Anwalt irgendwie bezahlt? Er ist noch Azub.
    LG Katzenmama
  • Die Strafanzeige ist Voraussetzung für eine folgende Zivilklage. Was für eine Strafe dem Schläger von der Staatsanwaltschaft droht, ist erst mal nebensächlich. Je nach Vorgeschichte kann es da sogar schon eine Bewährungsstrafe geben.

    Mit einem guten Anwalt kann man bei dem Schadensverursache schon so einiges an Entschädigung einfordern.
    Ich denke da an Schmerzensgeld, Verdienstausfall (entgangene Schichtzuschläge), Selbstbehalt bei Krankenhaus,- Behandlungskosten (Praxisgebühr), Zahnbehandlungen, kosmetische Operationen. Fahrtkosten zum Arzt/ Krankenhaus. Kleiderreinigung bzw. Ersetzung.

    Bei Alleinerziehende oder Singles die Kosten für eine Haushälterin bzw. Kinderbetreuung, wenn man durch die Gewalteinwirkung dazu nicht mehr selbst in der Lage ist.
  • na ja Person A ist Azubi hat aber auf jedenfall vor eine Anzeige sowie ein Schmerzensgeld zu verlangen. Person A stand unter schwehrem Schock! Ist gerade in der Prüfungsvorbereitung und muss jetzt eine Woche Krankenschein machen. Eigentlich ist ja zum Glück nichts passiert, aber da bekannt ist das Person B schon des öffteren bei Schlägereien ausgeteilt hat finden wir gehört es sich einfach ihn anzugeign. Vor allem weil er bei der Bundeswehr ist und sich evtl. verpflichten will. So jemandem kann man doch keine Waffe in die Hand drücken:rot:
  • Katzenmama schrieb:

    Der Schläger meinte nur "Sorry hab dich verwechselt".


    Zuerst einmal: Hierbei handelt es sich um den klassischen Fall des so genannten "error in objecto vel persona" = Irrtum über das Tatobjekt. Im Falle einer gleichwertigen Verwechslung (Schläger verwechselt Person A mit Person B), ist dieser Irrtum UNBEACHTLICH, d.h. der Vorsatz besteht weiter! Infos:
    error in objecto vel persona in lexexakt.de - Das RechtsLexikon und Rechtswörterbuch Definition/Erklärung/Erläuterung/Bedeutung

    Katzenmama schrieb:


    Welche Strafe hat Person B zu erwarten?


    Wenn man die Tat als einfache Körperverletzung nach § 223 StGB betrachtet, kommt eine Haftstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe in betracht. Sofern man eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB annimmt, beträgt die Haftstrafe 6 Monate bis 10 Jahre, in minder schweren Fällen 3 Monate bis 5 Jahre. Der Versuch ist jeweils strafbar.
    Eine fahrlässige Körperverletzung wird nach § 229 StGB mit bis zu 3 Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft.

    Die konkrete Strafe wird bemessen nach der Schwere des Verschuldens des Täters sowie auch unter Beachtung etwaiger Vorstrafen. Da dem Opfer ein Schädel-Hirn-Trauma beigebracht wurde, ist durchaus an eine gefährliche Körperverletzung zu denken, die entsprechend härter bestraft wird. Sofern ein Wiederholungstäter zu Werke war, ist eine Haftstrafe wahrscheinlicher als eine Geldstrafe. Haftstrafen werden allerdings möglicherweise zur Bewährung ausgesetzt.

    Species.8472 schrieb:

    Die Strafanzeige ist Voraussetzung für eine folgende Zivilklage.


    Ne, das ist so nicht richtig: Für eine Zivilklage ist eine Anzeige unbedeutend. Die Strafanzeige ist notwendig, um die strafrechtliche Verfolgung in Gang zu setzen, sofern es sich um ein Antragsdelikt handelt (wie z. B. bei der einfachen Körperverletzung, § 230 StGB). Eine Schadensersatzklage nach § 823 BGB ist auch ohne Strafantrag möglich, allerdings würde eine gerichtlich nachgewiesene Straftat das Verfahren sicherlich vereinfachen.
    "Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu erlassen."

    Charles-Louis de Montesquieu
  • körperverletzung ist in vielen staaten europas...

    ein Offizialdelikt und wird bei Kenntnisnahme durch Polizei automatisch zur anzeige gebracht
    in Österreich weiß ich es sicher in Deutschland bin ich mir ziemlich sicher das es so ist und hier in Spanien ist es auch so.nach meine Wissensstand von vor drei jahren wo ich das letzte mal mich durch die österreichischen und spanischen Gesetze gelesen habe.
  • Soweit ich weis, heist es, dass eine Tat als Körperverletzung gilt, wenn der Betroffene durch die Verletzung länger als 24 Tage arbeitsunfähig oder sonst irgendwie behindert ist. Leichte Delikte werden je nach Vorstrafenregister mit 1-3 Jahren abgestraft, darüber hinaus gehts ordentlich nach oben...

    Also, für ein Schädel-Hirntrauma wird man schon ordentlich einsitzen dürfen, ungeachtet etwaiger Vorstrafen (die dann natürlich auch noch berücksichtigt werden...)
  • Alter der beteiligten Personen

    Hallo zusammen,
    eine kleine Anmerkung habe ich auch noch zu machen...

    Wichtig bei allem hier gesagten ist das Alter der beteiligten Personen in Hinblick darauf, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt.
    Bei Delikten, die begangen wurden bis zum vollendeten 14.Lebensjahr passiert nüscht, da derjenige strafunmündig ist.
    Ist er 14-17 Jahre alt, gilt er als Jugendlicher und unterliegt dem Jugendstrafrecht, welches sich deutlich vom Erwachsenenstrafrecht unterscheidet(Erziehungsgedanke!).
    Von 17-21 gilt man als Heranwachsender und es können noch die zentralen Elemente des Jugendstrafrechts angewandt werden. Es kommt dann auf die Entwicklung der jeweiligen Person an. Diese wird dann durch die Jugendgerichtshilfe betrachtet.

    Abschließend rate ich dringend dazu mit einem Anwalt ein erstes Gespräch zu führen. Denn nur ein Anwalt kann verlässliche Auskunft auf deine Fragen geben. In diesem Gespräch kann ja dann auch gleich die Kostenfrage mit angesprochen werden (Gerichtskostenbeihilfe).

    Abschließend dem Verletzten gute Besserung! :)