Ebay Auktion/ Rechtsfrage

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  • Ebay Auktion/ Rechtsfrage

    Hallo Leute ich hab ein Problem mit Einem Ebay Käufer. ich habe da ein Mainboard als Defekt verkauft.

    Link

    Einige Zeit später 2-3 Wochen bekomme ich ne E-mail von dem Verkäufer:

    ich habe soeben von meiner PC Werkstatt erfahren,das das von Ihnen ersteigerte ASUS A8N-SLI Delux Motherboard völlieger Müll ist und keines wegst mit den Schalter des Netzteiles zu schalten ist oder war.Ich habe bereitz e Bay informiert und werde gegen Sie wegen falscher Angaben, Gerichliche Schritte unternehmen es seiden ich bekomme meinen Betrag für den Artikel pluß 36,00 ? für die Werkstatt zurück

    Und es Folgten nun einige weitere weil ich es ablehne das zu machen ich habe es als Defekt verkauft, aber er bezieht sich auf die Auktion und meinte das es sich nichteinmal über den Netzschalter einschalten ließe, aber ich habe ich kann ja nix dafür wenn er irgendwas nicht kann.

    Ne Frage was kann ich tun wer ist im recht?

    Bitte um Schnelle Hilfe

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von p1Ng ()

  • ich habe da ein Mainboard als Defekt verkauft.

    Das ist der springende Punkt. Man kann also nicht erwarten, daß die Ware funktioniert. Daß der Käufer nun damit zur Werkstatt rennt und es prüfen läßt, ist seine Sache, er hat es ja als defekt gekauft und wußte davon. Du solltest auf der sicheren Seite sein. Seine Forderungen sehe ich als Abzocke an.

    greetings beatman
  • Das Gesetz hilft weiter:

    § 442 BGB
    Kenntnis des Käufers


    (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


    Wenn du jetzt noch beweisen kannst, dass du beim Verkauf darauf hingewiesen hast, dass das Board müll war ...

    -> entweder Screenshot oder aus der E-Mail des Käufers ersichtlich

    ... ist für dich alles cool.

    Gruß
    Esl
  • Jo hab ich mir auch so gedacht ich hatte die Angaben nach meinem Besten wissen gemacht. Ne schlechte Bewertung habe ich trotzdem und er will sie nicht ändern weil er sich im Recht fühlt.

    War siene Letzte Mail:

    da Sie das Board nur bedingt als defekt verkauft haben,lehne ich eine Überarbeitung meiner Bewertung ab. nach Ihrer Aussage liess sich das Board noch durch den Schalter am Netzteil einschalten, Sie sollten einmal Ihren Tex bei E Bay durch lesen auf Grund dieser Angaben werde ich gegen Sie Anzeige erstatten.

    Der hat bestimmt den 4 Poligen CPU Stecker vergessen oder so! Mal davon abgesehen hätte er eine Chance ?
  • Wenn es stimmt, daß Du den Netzschalter noch nutzen konntest, würde ich mir keine Sorgen machen. Defekt ist defekt. Sag ihm, er könne sich mit Deiner Rechtsschutzversicherung auseinandersetzen. Ob Du tatsächlich eine hast, ist erstmal egal ;)
    Es gibt immer Leute bei ebay, die gezielt defekte Ware kaufen, in der Hoffnung, der Verkäufer würde sich irren.
  • Um deine Frage letztendlich beantworten zu können müsste man den genauen Text deines eBay-Angebotes kennen. Wenn du es ausdrücklich als defekt verkauft hast, dann bist du jedenfalls auf der sicheren Seite. Anders ist es hingegen, wenn du es als ungeprüft verkaufst, man dir aber nachweisen kann, daß du von dem Defekt wusstest. Auch so etwas wird bei eBay gern gemacht.

    Aus der vorgeblichen Tatsache, daß der Käufer das Board zu einer Werkstatt brachte erschließt sich, daß er entweder zuviel Geld hat und nicht weiß, wohin damit, oder ein sonniges Gemüt, welches eher in den grenzdebilen Bereich zu gehen scheint. Es sei denn, er hatte berechtigten Grund zu der Annahme, das Board ließe sich mit wenigen Handgriffen reparieren. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn dein Angebotstext dies deutlich implizierte. Aber wie gesagt, ohne genaue Kenntnis deines Textes lässt sich schwerlich etwas dazu sagen.

    Eine weitere Frage ist natürlich, warum verkauft man eine völlig wertlose defekte Ware. Aber es geht hier ja nicht um moralische Wertungen, sondern um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts.

    Gruß Konradin

    P.S. Sorry, den Link habe ich übersehen, mein Fehler. Aber nun stellt sich die Sachlage doch etwas anders dar. Zwar hast du das Board ausdrücklich als defekt angeboten (und auch verkauft), aber dennoch ist es nun keineswegs mehr so eindeutig, wie es zuerst den Anschein hatte.

    Du schreibst in denem Angebotstext von kleinen Mängeln. Um kleine Mängel handelt es sich aber bei einem Totaldefekt keineswegs, zumal du behauptest: laufen tuts noch.

    Dem Käufer war also zum Zeitpunkt des Kaufes bekannt, daß er ein funktionierendes Board mit kleineren Mängeln gekauft hat. Laut Auskunft seiner PC-Werkstatt (die ich erst einmal nicht anzweifle) entspricht dies keineswegs dem tatsächlich gelieferten Teil, insoweit hat er völlig Recht.

    Wenn sich nachweisen lässt, daß das Board keineswegs so laufen konnte, wie du es in deinem Angebotstext behauptet hast, musst du durchaus mit gerichtlichen Schritten seitens des Käufers rechnen. Mit einer Rückabwicklung des Kaufes wird er nicht einverstanden sein, da er sicherlich nicht gewillt ist, auf den nicht unbeträchtlichen Kosten für die Werkstatt sitzen zu bleiben.

    Hobbyesel schrieb:

    Wenn du jetzt noch beweisen kannst, dass du beim Verkauf darauf hingewiesen hast, dass das Board müll war

    Das Gegenteil war eher der Fall. Er schrieb von kleineren Mängeln und daß es noch läuft. Also alles andere als Müll.

    Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Konradin () aus folgendem Grund: Nachtrag

  • So wie aus dem Bewertungs liste zu erkennen, kauft dieser des öfteren PC Boards und wenn er sie jedesmal zu Überprüfung an seinem PC-werkstatt bringt,muss er wirklich viel Geld haben.
    Oder er sieht es als Zusatz verdienst an, wenn er den Verkäufern die Rechnung noch unterjubelt.

    Würde mich an deiner stelle auch nicht drum kümmern, dein Angebotstext ist doch ok.

    lg,nedal
  • Es ist immer wichtig den Artikel genau zu beschreiben und nicht die Fehler zu umschreiben.
    Der Zusatz "defekt oder an Bastler" sollte eigentlich reichen. Wichtig ist auch noch eine Widerrufsbelehrung, dass Du als Privatperson handelst und keine Gewährleistung und Rückname gewähren kannst.

    Wie oben beschrieben, solltest Du nicht unbedingt dem Käufer Antworten und noch hinzu schreiben, dass sich Deine Rechtschutzversicherung freuen wird (jetzt frei von mir Interpretiert). Einschüchterungen, Bedrohungen und der gleichen, Seitens des Käufers, solltest Du umgehend eBay melden, sofern es dazu kommt.

    Ansonsten abwarten und nicht die Nerven verlieren.

    Sollte es zum äußersten kommen, muss er Dich eh erst Abmahnen und eine besserungsfrist von 1-2 Wochen einräumen, danach folgt eigentlich das Anwaltsschreiben.

    Was auch noch gut zu Wissen ist. Es gibt die Möglichkeit, eine Pfändung durch zuführen. Die einfachen Anträge sind mit einer Gebühr belastet. Sollte der Käufer diese Möglichkeit dennoch ausschöpfen und Dich damit in Anspruch nehmen, musst Du unbedingt innerhalb 2 Wochen die Pfändung ablehnen, sonst ist Dein Geld futsch. Da es ja über eBay ging, hat er ja Deine kompletten Daten. Das nur mal so am Rande!


    Außerdem kannst Du den Käufer auf eine Art Blackliste bei Ebay stellen, so wird Dieser Käufer in Zukunft nicht mehr bei Dir bieten können.
    *Schlagwort* Käufer sperren.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von arauner () aus folgendem Grund: Nachsatz vergessen.

  • Für mich stellt es sich so dar: Du hast kleine Mängel in deinem ebay-Angebot beschrieben und so getan, als ob du zu blöd wärst das Board zum Laufen zu bringen.
    In Wirklichkeit wusstest du genau, dass es nicht an dir, sondern am Mainboard liegt. Das Ding ist Schrott und du suchtest einen Dummen, der dir dafür noch ein paar Euros gibt.
    Wenn es wirklich so war, dann ist das Betrug und ich hoffe du bekommst deine Lektion dafür.
    Für Betrug habe ich nichts übrig.
    Zahle ihm das Geld und die Kosten für die Werkstatt zurück und du kommst mit einem blauen Auge davon. Richter mögen keine Betrüger.
    Leben ist das, was uns zustößt, während wir uns etwas ganz anderes vorgenommen haben. (Henry Miller)
  • Also was du nicht leugnen kannst, ist ja, dass du wohl gehofft hast, dass ein nicht sorfältiger Bieter das "Defekt" in der Artikelbeschreibung übersieht, um ein hohes Gebot abzugeben. Das hat ja auch so ganz gut geklappt, nur ist jetzt natürlich dieser ziemlich angepisst davon.
    Rechtlich solltest du auf der sicheren Seite sein, da du es ja nicht "arglistig" verschwiegen hast (Achtung Auslegungssache!),aber dennoch finde ich es moralisch gesehen ein wenig verwerflich :rolleyes:

    Biete im 10€ Rückzahlung an, der Rest sei eben "Lehrgeld", dass er das nächste Mal besser hinschaut!
  • Ne ich habe es so beschrieben wie es bei mir war, wenn das defekt nicht zu sehen gewesen sein soll hätte ich das ja net fett gemacht und 2 mal rein geschrieben.

    Bsp: Wenn du ein Handy als Defekt verkaufst weil die taste 7 nicht geht weist du auch das es defekt ist. Oder vielleicht muss nur mal gedrückt werden richtig das es Kontakt gibt. Das ist das gleiche ich ahbe das so beschrieben wie es bei mir war und mehr nicht.
  • Ich hab mir jetzt den Ebay-Angebotstext durchgesehen.

    Es steht zweimal hervorgehoben in fett, dass das Mainboard als Defekt verkauft wird. Es wird zwar der Eindruck erweckt, dass nur zwei von vier Speicherbänken nicht tun und dass die Power-Einschaltfunktion nicht funktionieren würde, aber wenn man ausdrücklich darauf hinweist, dass man den Artikel als Defekt verkauft, ist das glasklar die Schuld des Käufers. Er muss nach dem vorliegenden Angebotstext wissen, dass das Risiko, ein nicht funktionierendes technisches Teil zu bekommen, sehr hoch ist.


    Beispiel: ich biete ein Gebrauchtfahrzeug an, beschreibe ein paar Mängel und sage dann, dass ich die Karre ausdrücklich nur zum Ausschlachten anbiete für Bastler. Da kann hinterher auch keiner kommen und sich beschweren, weil man das Fahrzeug nicht durch den TÜV bekommt! ;)


    An Stelle des Threaderstellers würde ich dies nochmal dem Käufer klar schildern. Die Kosten für eine Werkstattüberprüfung (36 Euro) sind sowieso hierbei außer Betracht zu lassen. Das würde kein Richter ernst nehmen, dass eine Überprüfung mehr als das 1,5-fache des Gegenstandswertes ausmacht

    Snow1 schrieb:

    ...,aber dennoch finde ich es moralisch gesehen ein wenig verwerflich

    Biete im 10€ Rückzahlung an,...



    Beides ist Unsinn! Als Verkäufer wurde doch eindeutig auf die Mängel hingewiesen und der gesamte Artikel als defekte Ware angeboten. Wer nicht lesen kann, ist selbst schuld.
    Das Angebot einer Teil-Entschädigung wäre auch falsch, denn zum Einen wäre es eine Art Schuldeingeständnis und zum Anderen liegen die Fehler doch beim Ersteigerer.


    Konradin schrieb:

    ...
    Wenn sich nachweisen lässt, daß das Board keineswegs so laufen konnte, wie du es in deinem Angebotstext behauptet hast, musst du durchaus mit gerichtlichen Schritten seitens des Käufers rechnen. Mit einer Rückabwicklung des Kaufes wird er nicht einverstanden sein, da er sicherlich nicht gewillt ist, auf den nicht unbeträchtlichen Kosten für die Werkstatt sitzen zu bleiben.
    ....



    Auch du irrst dich hierbei! Denn der Gesamtzustand lautete auf Defekt. Alles Anderes ist lediglich Interpretationssache. Zudem sind die Werkstattkosten - ich wiederhole mich - in keinem Falle angemessen, zudem kein Gegenstand des Kaufvertrages. Zudem würde ein Gericht, bei dieser Sachlage und dem Kaufpreis, ein Verfahren wohl gar nicht erst eröffnen. Lasst mal die Kirche im Dorf, Leute!

    Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von MusterMann ()

  • hey

    sehe ich genau so MusterMann.
    du hast klar und deutlich sichtbar (meiner meinung nach) darauf hingewiesen das das board als defekt verkauft wird.also kann der bieter/käufer auch nicht davon ausgehen das board funktioniert.
    ich denke du bist auf der sicheren seite und hast aus meiner sicht auch nichts unmoralisches getan.
  • Ok, MusterMann, aber so einfach, wie du es siehst, ist es meiner Meinung nach keineswegs.
    Laufen tuts noch und ist auch genial aber hab jetzt umgerüstet. Wegen den kleinen mängeln verkaufe ich das Mainboard als Defekt. Kann auch nur sein das ich einfach zu doof bin.

    Das Laufen tuts noch ist in meinen Augen eine zugesicherte Eigenschaft und als Käufer würde ich darauf bestehen. Der Verkäufer behauptet ganz direkt, er verkaufe wegen den kleinen (vorgenannten) Mängeln es als defekt und keineswegs, weil es insgesamt defekt sei. Schließlich läuft es ja noch.

    Wenn die PC-Fachwerkstatt nun behauptet, und ich habe erst einmal keinen Grund, an deren Aussage zu zweifeln, es seien keine kleinen Mängel, sondern es hätte so nie laufen könnnen, dann gehe ich davon aus, daß die Aussage 'laufen tuts noch', die im übrigen meiner Meinung nach eine zugesicherte Eigenschaft ist, frei erfunden wurde, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen und so etwas ist in meinen Augen Betrug.

    Natürlich sind die Werkstattkosten nicht Bestandteil des Kaufes geworden, aber möglicherweise sind sie für den Käufer eine sinnige Investition, den Betrug nachzuweisen und daraus resultierende Forderungen stellen zu können.

    Gruß Konradin
  • Es ist boogie, ob du das Teil als Defekt verkaufst, da es keine genaue rechtliche Definition dafür gibt, deswegen gilt der allgemeine Sprachgebrauch. Da du aber selbst quasi die Definition für "defekt" gibst, und den Artikel mit seinen defekten beschreibst, gilt die Produktbeschreibung.
    Laufen tuts noch und ist auch genial aber hab jetzt umgerüstet.[...] Kann auch nur sein das ich einfach zu doof bin
    . Damit erweckst du eindeutig einen anderen Eindruck beim Käufer.

    Kurz du hast den Mangel arglistig verschwiegen, dann kann er dich auch auf Schadenersatz verklagen (Was er dir aber nicht nachweisen werden kann)
    Damit handelt es sich um einen versteckten Mangel. Damit kann er den Kaufvertrag anfechten. Es sei denn, der Mangel ist erst auf dem Postweg entstanden und du hattest es ordungsmäßig verpackt, dann hast du Glück. Aber das wird dir keiner glauben. Also wenn das Motherboard nie anging, gib ihm das Geld zurück.

    Wie das mit den Werkstattkosten ist, weiß ich net genau. Laut Gesetz kann er Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Und da er bestimmt erst zur Werkstatt gegangen ist, als es beim ihm nicht funktionierte, musst du die auch zahlen. Lass dir aber eine Rechnung vorher schicken und ruf in der Werkstatt an, ob diese Überprüfung auch statt gefunden hat.

    Und wenn du es tatsächlich wußtes, dann ist es ein mieser Betrugsversuch, und ich würde mir wünschen er verklagt dich auch auf SE. Aber ich will dir hier nichts unterstellen.

    mfg Flinky

    PS: DAS HIER IST KEINE RECHTSBERATUNG
    Natürlich führe ich Selbstgespräche - dann weiss ich wenigstens, dass ich mich mit einem gebildeten Menschen unterhalte.

    Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von Flinky ()

  • Also nochmals deutlich:
    Maßgeblich ist die zweifach wiederholte Angabe des Anbieters, das Gerät als (Zustand) DEFEKT zu verkaufen. Das alleine ist rechtlich maßgeblich. Da diese Angabe doppelt hervorgehoben dargestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der Anbieter keinerlei Gewähr für die teilweise oder gesamte Funktionalität des angebotenen Produktes übernimmt.

    Da der Anbieter zudem seine Unsicherheit über Funktion bzw. Nicht-Funktion angegeben hat, ist davon auszugehen, dass er als vermeintlicher Laie die tatsächliche Funktionalität nicht sachgerecht beschreiben kann. Seine Unsicherheit drückt er zu Gunsten eventueller Käufer (bzw. Interessenten) schon dadurch aus, dass er das Mainboard im Gesamten als DEFEKT anbietet. Dies ist eine klare Aussage. Zudem ist in dem Ebay-Angebotstext auch vermerkt, dass 2 der 4 Speicherbänke nicht funktionieren. Dies ist ein erheblicher Mangel und deutet auf schwerwiegende Probleme technischer Art bei dem angebotenen Artikel dar.

    Wer sich als Käufer, noch dazu ohne etwaige Rückfrage beim Anbieter, auf solch ein 'Glücksspiel' einlässt, darf sich hinterher nicht wundern über eine gesamte Nichtfunktionalität des Artikels.

    Die Kosten für eine Überprüfung in einer Fachwerkstatt in Höhe von mehr als dem anderthalbfachen Artikelpreis sind in diesem Fall absolut unangemessen und rechtlich nicht dem Anbieter anzulasten. Man könnte dem Käufer sogar unterstellen, dass er die vermeintliche technische Unkenntnis des Anbieters ausnutzen und günstig ein hochwertiges Mainboard erwerben wollte.

    Rein rechtlich (Hobbyesel wird uns sicher die passenden Paragrafen nennen können) ist dem Anbieter hier nichts vorzuwerfen.


    Wenn man natürlich rein menschlich weiter denkt, dann ist der Angebotstext natürlich verlockend für einen technisch versierten Käufer, in der Annahme, es könnte sich um beheb- oder tolerierbare Probleme handeln. Solche Angebote gibt es massenhaft in Ebay, teils mit wesentlich wachs-weicheren Formulierungen:
    "Biete Artikel XY an, kann ihn aber nicht testen und biete ihn daher als DEFEKT an ..."

    Auch hier kaufen immer noch genügend Leute solche Artikel in der Hoffnung, ein Schnäppchen zu machen, obwohl 99,9 % solcher Angebote tatsächlich nur defekten Ramsch beinhalten.

    Rein rechtlich ist für den Käufer hier m.E. keinerlei Ersatz möglich, weder für den Kaufpreis noch die weiteren Kosten. Moralisch würde ich den Ball eher flach halten, ich sehe hier keine verantwortungslosen Angaben zur Übervorteilung des Käufers.



    Flinky schrieb:

    ...
    Kurz du hast den Mangel arglistig verschwiegen, dann kann er dich auch auf Schadenersatz verklagen (was er dir aber nicht nachweisen werden kann).
    Damit handelt es sich um einen versteckten Mangel. Damit kann er den Kaufvertrag anfechten. ...
    Also wenn du es tatsächlich wußtes, dann ist es ein mieser Betrug.
    ...


    Wie gut, dass du keine Rechtsberatung erteilst (gemäß deinem Beitrag), denn deine Aussagen sind absolut unhaltbar. Zudem kann der Käufer sicher nicht auf Schadenersatz klagen, denn das Einzige wäre eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags. Selbst das aber ist in diesem Fall nicht möglich.

    Die Aussage DEFEKT (ich wiederhole mich) ist eindeutig. Sie besagt, das ein Produkt nicht wie gewünscht funktioniert und daher die ehemals zugeordneten Betriebseigenschaften nicht mehr erfüllen kann.




    Nachtrag:
    Der Verkäufer des Mainboards hat zudem angeboten, vor dem Kauf bzw. Bieten nachzufragen. Zudem könnte man davon ausgehen, dass ein teilweise defektes Mainboard, mit mindestens 2 Mängeln, durch einen Transport, auch sachgerecht verpackt, weitern Schaden nimmt. Der Gefahrenübergang beim Privatverkauf geht mit Übergabe an den Transportdienst auf den Käufer über.

    Eine 'Anzeige' wird sich der Käufer auch sparen können, da ein Betrugsvorwurf nicht haltbar sein wird. Hier könnte also nur zivilrechtlich vorgegangen werden. Fragt sich aber, ob der Kaufpreis dies auch nur ansatzweise rechtfertigen würde. Die Angabe des Käufers, der Anbieter hätte nur 'bedingt defekt' geschrieben, ist ebenfalls nicht haltbar.

    Falls die PC-Werkstatt in ihrem K.V./Gutachten wirklich behauptet hat, dass das Mainboard 'völliger Müll' wäre, so ist dies keinesfalls eine fachlich versierte Feststellung, sondern müsste durch Fakten untermauert werden.



    Mal ehrlich:
    Würdet ihr ein Mainboard ersteigern/kaufen, bei dem der Anbieter schreibt, dass die ersten beiden Speicherbänke nicht funktionieren, es sofort immer angeht und er es als DEFEKT tituliert?
    Würdet ihr euch hinterher beschweren, wenn es doch nicht tut?
    Würdet ihr euch bei einem Kaufpreis von knapp 23 Euro an eine Werkstatt wenden, die einen Kostenvoranschlag für 36 Euro dazu erstellt?


    :löl:

    Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von MusterMann () aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Selbst wenn der Verkäufer als „Privatverkäufer“ einzuordnen ist, ist der erklärte Gewährleistungsausschluss dann unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel gekannt und arglistig verschwiegen hat oder im Rahmen des Angebotes ausdrücklich für die Funktionstüchtigkeit Gewähr übernommen hat.


    Arglistig könnte man vielleicht darauf schieben, das wie auch MusterMann sagt , der Verkäufer ein Laie in Beschreibung der Ware war.

    Zu dem erst Zitierten sagt der Anwalt weiter... .

    Ist der Gewährleistungsausschluss hingegen wirksam, müssten Sie beweisen, dass der Verkäufer den Mangel wissentlich verschwiegen hat (dieser Beweis wird Ihnen kaum gelingen).


    Quelle : Kauf ohne Gewährleistung bei eBay
    In dem Fall geht es um 125 Enduro, aber im Gewährleistung sollte es kein unterschied geben.

    Ich wäre mir an stelle von TS nicht schuldbewusst , denn weis man es auch das der Käufer nicht den Defekt selbst zugefügt hat.

    lg,nedal

    Edit:// Die Zitate sind von einem Online Anwalt

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von nedal () aus folgendem Grund: nachtrag

  • Um es noch einmal in aller Deutlichkeit zu sagen, MusterMann, für mich heißt laufen tuts noch, daß es zumindest einigermaßen läuft. Natürlich kann man nicht erwarten, daß es stabil oder gar fehlerfrei läuft, aber zumindest sollte es laufen. Ich halte diese Aussage für eine zugesicherte Eigenschaft, auf welcher ich gnadenlos bestehen würde.

    Niemand hat den Verkäufer gezwungen, solch eine Formulierung zu benutzen. Er hätte auch einfach darauf hinweisen können, daß das Board defekt ist, ohne genauer darauf einzugehen. Dann wäre die Situation eine völlig andere. Aber wahrscheinlich wäre er dann auch auf seinem Schrott-Board sitzengeblieben und hätte keinen 'Dummen' gefunden, schon gar nicht für diesen Preis.

    Ob der Käufer das Board anschließend für welchen Betrag auch immer zur Reparatur gibt, das ist in diesem Zusammenheang erst einmal unerheblich, außer, daß die Aussage der Wertkstatt den Zustand des Boards genauer spezifiziert.

    Ebensowenig steht es zur Disposition, ob ich oder wer auch immer ein solcherart 'angepriesenes' Board zu nämlichen Konditionen käuflich erworben hätte. Ich würde vieles nicht kaufen, weil ich es einfach nicht brauche, aber was sagt das schon aus?

    Daß Käufer bei eBay ein Schnäppchen machen wollen ist ja so ungewöhnlich nicht, sei es, daß sie einen Artikel für das Einstellangebot von € 1,- bekommen wollen oder wie auch immer. Aber auch dies hat mit dem eigentlichen Thema nichts zu tun.

    Die Tatsache, daß 2 Speicherbänke nicht funktionieren, ist keineswegs ein Indiz dafür, daß ein Board schrottreif ist. Ich hatte selbst noch ein altes Board herumfliegen, bei welchem 2 Bänke nicht funktionieren, warum auch immer. Oder bestimmte PCI-Steckplätze wollten nicht, was teilweise sogar durch das Board-Layout erklärbar war.

    Natürlich ist die Aussage von Flinky über den versteckten Mangel unhaltbar und der Verkäufer hat auch nichts verschwiegen - im Gegenteil. Weil er scheinbar glaubte, es sei verkaufsfördernd, machte er den Mund zu weit auf und behauptete vollmundig 'er läuft noch'. Im eigenen Interesse hätte er dies besser unterlassen sollen.

    Ich jedenfalls würde ich mich in solch einem Fall zumindest arglistig getäuscht sehen, wenn nicht glatt betrogen und ungeachtet dessen längst die rechtlichen Konsequenzen daraus gezogen, sprich eine Anzeige gegen den Verkäufer erstattet. Und sei es auch nur, um solchen Leuten das Handwerk zu legen.

    Gruß Konradin
  • @ Konradin:

    Was du empfindest und wie die Rechtslage sich darstellt, sind zwei Paar Stiefel. ;)

    Um es mit deiner Formulierung weiter zu treiben:
    Niemand hat den Käufer gezwungen, ein vermeintlich halb defektes Mainboard zu erwerben und ich schätze auch dich nicht als möglichen Käufer solch eines Angebots (prinzipiell) ein. Du verkanntest die allgemein gültige Aussage meinerseits bei der Dreifach-Fragestellung.

    Ich glaub dir kein Wort, dass du wegen gut 20 Euro in einem ähnlichen Fall Strafanzeige erstatten würdest. Zum einen würde eine Staatsanwaltschaft so ein Verfahren erst gar nicht eröffnen und zum anderen wären die Kosten ungleich höher, als ein möglicher Erfolg bei einem höchst zweifelhaften Ausgang eines eventuellen Verfahrens erzielbar wäre. Selbst wenn ein Staatsanwalt und ein Richter sich dem annehmen würden, käme ganz sicher keine Strafe für den Anbieter dabei heraus. In einem möglichen Zivilprozess hingegen hätte ein Amtsrichter schon gar keine Zeit & Lust, sich mit so etwas näher zu befassen. Er würde einen Vergleich vorschlagen, bei gegenseitiger Kostenaufhebung und dann hättest du ein Vielfaches an Zeit & Geld investiert für eine mögliche Rückzahlung des Kaufpreises. Ich nehme auch nicht an, dass eine Rechtsschutzversicherung hier bedingungslos einspringen würde.

    Mag schön für dich sein, dass du dich an einem Uralt-Mainboard mit halblebiger Funktion noch erfreust, es ändert aber wenig an der Rechtslage, hierbei stellt eine Nichtfunktion der Hälfte der Speicherbänke einen erheblichen Mangel dar. Du könntest dem Anbieter schon deshalb keine argliste Täuschung oder gar Betrug vorwerfen, da er seine Unsicherheit und damit Unkenntnis der genauen Vorgänge dargestellt hatte.

    Hätte der Anbieter dagegen nur die bekannten Mängel geschildert ohne die zweifache Angabe, dass er den Artikel als 'DEFEKT' verkauft, dann läge der Fall anders.
  • Es mag sein, daß ich die allgemeingültige Aussage verkenne und es zwei Paar Stiefel sein mögen. Dennoch würde ich als Käufer die Situation so, wie sie augenblicklich ist, keineswegs hinnehmen, auch wenn die Annahme durchaus richtig ist, daß ich persönlich auf solch einen Kauf nicht eingelassen hätte.

    Wenn mir als Bastler ein defektes, weil mit kleineren Mängeln behaftetes, aber ganz sicher fahrbereites Auto angeboten wird, dann kann ich bestimmt nicht davon ausgehen, es auf Anhieb ohne großen Aufwand durch den TÜV zu bekommen und ich muß bestimmt mit einigen Basteleien rechnen. Wenn dieses Auto aber einen Kolbenfresser hat und somit weder zum Zeitpunkt des Kaufs noch später keinesfalls fahrbereit gewesen ist, dann würde ich mir das genausowenig gefallen lassen.

    Es steht dir frei, MusterMann, zu glauben, daß ich wegen solchen Beträgen nichts unternehmen würde, aber du irrst. Um jetzt einmal moralische Kategorien einzubringen finde ich das Verhalten des Verkäufers keineswegs ok. Wie käme ich dazu, solch dummdreistes Verhalten auf Kosten anderer (in diesem Falle des Käufers) auch noch durch Ratschläge zu unterstützen? Mir drängt sich jedenfalls massiv der Verdacht auf, daß ein signifikanter Defekt mit verharmlosenden bzw. unrichtigen Angaben schöngeredet werden sollte und nur, weil sich die Schadenshöhe eher im überschaubaren Bereich bewegt soll man es hinnehmen?

    Mitnichten, finde ich. Viele Betrüger leben davon (und mitunter nicht einmal schlecht), daß niemand etwas unternimmt, weil es sich scheinbar nicht lohnt. Ich jedenfalls bin nicht gewillt, immer wegzuschauen und diese unsere Welt Stück für Stück erst den kleinen und anschließend den großen Betrügern zu überlassen.

    Solange man solche in meinen Augen mitunter strafrechtlich durchaus relevanten Verhaltensweisen widerspruchslos hinnimmt, ja, sie sogar mehr oder minder ermunternd unterstützt, wird es eine Einladung sein, das nächste Mal noch ärger und unverschämter zuzuschlagen.

    Vielleicht sollte ich meine moralischen Ansichten mal an die Seite legen und meine noch vorhandenen EDV-Reste der letzten 20 Jahre schonungslos auf diese Weise zu Geld machen.

    Gruß Konradin
  • Also ich stimme Konradin zu. Es ist doch egal, ob dort defekt steht, weil der Verkäufer eindeutig einen ander Eindruck beim Käufer erweckt und auch erwecken WILL. Das ist doch das entscheidende. Wüßte nicht, wo der Begriff "DEFEKT" gesetzlich umschrieben wird. Also wenn ich das Angbot lese, dann habe ich eindeutig den Eindruck, das ich ein laufendes Motherboard mit Mängel kaufe. Und genau diesen Eindruck will doch auch der Verkäufer beim Käufer erzielen mit seiner Umschreibung.
    Mustermann häng dich doch net so sehr am Begriff defekt auf, würde dir schon zustimmen, aber der Verkäufer will doch eindeutig mit der Produktbeschreibung den Eindruck beim Käufer erwecken, das es noch läuft. Ich will mich mit dir hier nicht rumstreiten, aber bei arglistiger Täuschung ist ein KV von anfang an als nichtig anzusehen!!! Damit könnte der Käufer schon auf Schadenersatz klagen. Das dies hier nicht passieren wird, sag ich ja, da schwer zu beweisen.

    Also m.E. ist hier entscheidend, welchen Eindruck der V erwecken will, und das ist ganz klar ein noch laufendes Motherboard. Ob dann der Einspruch, das er kein Fachmann ist, wirkt, möchte ich bezweifeln, da ich immer etwas ein- und ausschalten kann um zu sehen ob es läuft.

    EDIT: Mit den Wekstattkossten wirds verzwickt, falls er im Recht ist, hätte er Anspruch darauf, aber hier stehen die Werktstattkosten in totaler Unverhältnisäßigkeit zum Restwert des Motherboards.
    Natürlich führe ich Selbstgespräche - dann weiss ich wenigstens, dass ich mich mit einem gebildeten Menschen unterhalte.

    Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Flinky ()

  • Also ich verstehe die Aufregung hier nicht ganz.

    Er hat geschrieben, dass er es als DEFEKT, also KAPUTT verkauft, eben damit keiner Anspruch nachher erheben kann. Was er nun vorher sagt, kann man auffassen als sonstwiewas, es müsste einem aber doch auch vor dem Kauf schon komisch vorgekommen sein. Wer ein als defekt deklariertes Produkt kauft, kann kein heiles erwarten.

    Für mich genauso wie für MusterMann sehr eindeutig.